Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)
Definition: Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)
Was versteht man unter einer Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)?
Die Befristung ist eine Nebenbestimmung. Eine Befristung ist eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).
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