Definition: Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)

28. August 2025

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Was versteht man unter einer Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG)?

Die Befristung ist eine Nebenbestimmung. Eine Befristung ist eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).

Du musst die Definition nicht auswendig kennen: In § 36 Abs. 2 VwVfG finden sich Legaldefinitionen der Nebenbestimmungen. Die Auflistung der möglichen Nebenbestimmungen in § 36 Abs. 2 VwVfG ist zwar nicht abschließend, in der Praxis entsprechen Nebenbestimmungen aber in der Regel einem der normierten Typen.
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