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Lawra (L) steht in der Buchhandlung, um sich die Gesetzestextes für das neue Semester zu kaufen. Im Regalabschnitt zum Verwaltungsrecht steht die VwGO, das VwVfG und eine Textsammlung zum Berliner Landesrecht. L fragt sich, ob sie all diese Gesetze braucht.

Einordnung des Falls

Das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsprozessordnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verwaltungsverfahrensgesetze regeln die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts.

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Ja!

Verwaltungsverfahrensgesetze sind wichtige Rechtsquellen des Verwaltungsrechts. Sie enthalten allgemeine Regelungen zu den Handlungsformen der Verwaltung (z.B. zum Verwaltungsakt, § 35 S. 1 VwVfG) und Vorschriften dazu, wie ein Verwaltungsverfahren ablaufen muss. Diese Formalisierung führt letztlich zu einem erhöhten Schutz der Bürger, da diese sich gegen Verwaltungshandeln, welches nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, vor Gericht wehren können.

2. Es gibt nur ein Verwaltungsverfahrensgesetz: Das VwVfG des Bundes.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Es gibt ein VwVfG auf Bundesebene. Dies gilt grundsätzlich für die gesamte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Bundesbehörden. Daneben regeln die jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder die Verwaltungstätigkeit für Landesbehörden. Diese stimmen aber zum größten Teil wörtlich mit den bundesgesetzlichen Regelungen überein. In den Klausuren wird i.d.R. auf die Anwendbarkeit des VwVfG des Bundes verwiesen. Aber selbst, wenn Du Mal das Landesrecht benutzen musst, ist das halb so wild: Du kannst Dein Wissen zum BundesVwVfG hier - bis auf wenige Ausnahmen - eins zu eins übertragen.

3. Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthält Vorschriften zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Gibt es in den Ländern ergänzende Vorschriften?

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Ja, in der Tat!

Die Verwaltungsgerichtsordnung regelt z.B., wann der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben ist (§ 40 Abs. 1 VwGO) und welche Klageart für welche Fälle statthaft ist. Sie setzt also dort an, wo das Verwaltungsverfahren (geregelt durch die VwVfG) endet und der Bürger sich gegen das Handeln der Verwaltung wehren will. Anders als beim Verwaltungsverfahren, besteht bezüglich des gerichtlichen Verfahrens eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Spezielle Regelungen, die nicht durch das Bundesgesetz geregelt sind, wie z.B. die länderspezifischen Gerichtszuständigkeiten, regeln die Länder ergänzend (z.B. AGVwGO, JustG Bln, NJG).

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