Definition: Krankhafte seelische Störungen (§ 20 StGB)
Was versteht man unter einer „krankhaften seelischen Störung“ (§ 20 StGB)?
Krankhafte seelische Störungen sind Geisteskrankheiten, deren körperliche Ursachen nachgewiesen sind (zB Paralyse = exogene Psychose) oder postuliert werden (zB Schizophrenie = endogene Psychose).
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
5.8.2024, 20:09:25
Irresein ist aber nicht wirklicher medizinischer oder zeitgenössischer juristischer Sprachgebrauch oder? Auch ist mir nicht ganz klar, wieso die Psychose auf eine körperliche Ursache zurückgeführt werden muss. Wichtiger ist doch, dass sie von außen als schwerwiegende Erkrankung erkennbar ist. Die Wissenschaft steht doch noch ganz am Anfang der Erkenntnis im Bereich Neurobiologie. Ob jede Depression eine biologische Ursache hat, ist mehr als fraglich.
as.mzkw
17.9.2024, 13:58:27
Ich stoße mich ebenfalls sehr an dem Begriff "Irresein“.
agi
23.9.2024, 16:49:21
Bipolare Störung wäre eine bessere Wortwahl
Sebastian Schmitt
28.9.2024, 22:26:29
Hallo @[Dogu](137074), ob die Bezeichnung "Irresein" noch dem zeitgenössischen medizinischen oder juristischen Sprachgebrauch entspricht, kann ich nicht beurteilen (vermutlich eher nicht mehr). Die Formulierung findet sich aber zB immer noch genau so bei Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl 2023, § 20 Rn 5; Kindhäuser/Hilgendorf, StGB, 9. Aufl 2022, § 20 Rn 6 Fn 5 und Dölling/Duttge/König/Rössner/Verrel/Linke, StGB, 4. Aufl 2017, § 20 Rn 6, wenn auch mit Bezug zu einer BGH-Entscheidung aus 2001, in der sie selbst nicht auftaucht (BGH NJW 2001, 1435). Wir haben den Begriff vorerst aus der Aufgabe entfernt und nennen dort jetzt nur noch die Schizophrenie. Worauf das Kriterium der organischen Ursache zurückzuführen ist, kann ich mangels entsprechender biologischer oder medizinischer Fachkenntnisse ebenfalls nicht beurteilen. In der Kommentarliteratur scheint das aber weitestgehend nach wie vor vorausgesetzt zu werden (s zB BeckOK-StGB/Eschelbach, 62. Ed, Stand 1.8.24, § 20 Rn 12 mwN). Es scheint mir so, dass das StrafR hier mit einer möglicherweise veralteten und nicht nur deshalb durchaus kritikwürdigen Vorstellung arbeitet (in diese Richtung zB Fischer, StGB, 70. Aufl 2023, § 20 Rn 8; Schönke/Schröder/Perron/Weißer, StGB, 30. Aufl 2019, § 20 Rn 6). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team