Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Krankhafte seelische Störungen (§ 20 StGB)

Definition: Krankhafte seelische Störungen (§ 20 StGB)


Was versteht man unter einer „krankhaften seelischen Störung“ (§ 20 StGB)?

Krankhafte seelische Störungen sind Geisteskrankheiten, deren körperliche Ursachen nachgewiesen sind (zB Paralyse = exogene Psychose) oder postuliert werden (zB Schizophrenie = endogene Psychose).

Die Prüfung der (verminderten) Schuldunfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) erfolgt zweistufig: (1) Zunächst muss einer der vier im Gesetz genannten biologischen Befunde vorliegen (Krankhaft seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung, schwere seelische Störung). (2) Zu prüfen ist, dann ob der Täter wegen des Befunds psychisch unfähig war, also entweder in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Die praktisch wichtigste Fallgruppe exogener Psychosen sind die akuten Intoxikationspsychosen infolge Zufuhr von Rauschmitteln, Medikamenten oder Giften. Nach anderer Auffassung unterfallen diese den tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen (§ 20 Var. 2 StGB). Der BGH hat die Frage offen gelassen.

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