Hallo @[Dogu](137074),
ob die Bezeichnung "Irresein" noch dem zeitgenössischen medizinischen oder juristischen Sprachgebrauch entspricht, kann ich nicht beurteilen (vermutlich eher nicht mehr). Die Formulierung findet sich aber zB immer noch genau so bei Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl 2023, § 20 Rn 5; Kindhäuser/Hilgendorf, StGB, 9. Aufl 2022, § 20 Rn 6 Fn 5 und Dölling/Duttge/König/Rössner/Verrel/Linke, StGB, 4. Aufl 2017, § 20 Rn 6, wenn auch mit Bezug zu einer BGH-Entscheidung aus 2001, in der sie selbst nicht auftaucht (BGH NJW 2001, 1435).
Wir haben den Begriff vorerst aus der Aufgabe entfernt und nennen dort jetzt nur noch die Schizophrenie.
Worauf das Kriterium der organischen Ursache zurückzuführen ist, kann ich mangels entsprechender biologischer oder medizinischer Fachkenntnisse ebenfalls nicht beurteilen. In der Kommentarliteratur scheint das aber weitestgehend nach wie vor vorausgesetzt zu werden (s zB BeckOK-StGB/Eschelbach, 62. Ed, Stand 1.8.24, § 20 Rn 12 mwN). Es scheint mir so, dass das StrafR hier mit einer möglicherweise veralteten und nicht nur deshalb durchaus kritikwürdigen Vorstellung arbeitet (in diese Richtung zB Fischer, StGB, 70. Aufl 2023, § 20 Rn 8; Schönke/Schröder/Perron/Weißer, StGB, 30. Aufl 2019, § 20 Rn 6).
Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team