Definition: Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

11. Januar 2026

4 Kommentare

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Wie wird der Begriff der Meinung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG definiert?

Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG ist weit zu verstehen und umfasst Werturteile und Tatsachen, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

Der genaue Umfang des Meinungsbegriffs ist umstritten. Konsequenz dieses weiteren Meinungsbegriffs ist es jedenfalls, den Begriff des Werturteils und der Tatsache zu definieren und teilweise einzuschränken. Tatsachen bzw. Tatsachenbehauptungen werden nach hier vertretener Ansicht nur von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) geschützt, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MrMoney64

MrMoney64

10.12.2025, 20:43:56

und niccht:

meinung

= tatsache+

werturteil
Foxxy

Foxxy

10.12.2025, 20:44:22

Dein Verständnis ist zu eng: „

Meinung

“ i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG wird weit verstanden. Geschützt sind

Werturteil

e und – soweit sie zur

Meinung

sbildung beitragen – auch Tatsachenbehauptungen, wenn sie vom Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt.


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