Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)
Definition: Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)
11. Januar 2026
4 Kommentare
4,8 ★ (7.801 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie wird der Begriff der Meinung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG definiert?
Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG ist weit zu verstehen und umfasst Werturteile und Tatsachen, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MrMoney64
10.12.2025, 20:43:56
Foxxy
10.12.2025, 20:44:22
Dein Verständnis ist zu eng: „
Meinung“ i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG wird weit verstanden. Geschützt sind
Werturteile und – soweit sie zur
Meinungsbildung beitragen – auch Tatsachenbehauptungen, wenn sie vom Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt.
