Definition: Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

25. Februar 2026

8 Kommentare

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Wie wird der Begriff der Meinung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG definiert?

Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG ist weit zu verstehen und umfasst Werturteile und Tatsachen, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

Der genaue Umfang des Meinungsbegriffs ist umstritten. Konsequenz dieses weiteren Meinungsbegriffs ist es jedenfalls, den Begriff des Werturteils und der Tatsache zu definieren und teilweise einzuschränken. Tatsachen bzw. Tatsachenbehauptungen werden nach hier vertretener Ansicht nur von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) geschützt, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MrMoney64

MrMoney64

10.12.2025, 20:43:56

und niccht:

meinung

=

tatsache

+

werturteil
Foxxy

Foxxy

10.12.2025, 20:44:22

Dein Verständnis ist zu eng: „

Meinung

“ i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG wird weit verstanden. Geschützt sind

Werturteil

e und – soweit sie zur

Meinung

sbildung beitragen – auch

Tatsache

nbehauptungen, wenn sie vom Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Erwiesen unwahre

Tatsache

nbehauptungen sind nicht geschützt.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

21.1.2026, 20:45:36

Hallo @[MrMoney64](261146), Das

Werturteil

ist der Kern der

Meinung

und unumstritten von der

Meinung

sfreiheit geschützt. Daneben ist relativ stark umstritten, inwieweit auch

Tatsache

n am

Meinung

sbegriff und damit der

Meinung

sfreiheit teilhaben. Die Aufgabe ist aber keineswegs so zu verstehen, dass für eine

Meinung

stets eine

Tatsache

erforderlich wäre. Gemeint sind vor allem Fälle, in denen

Tatsache

n und

Meinung

en so miteinander verknüpft geäußert werden, dass die

Tatsache

n nicht herausgenommen werden können, ohne dass die

Meinung

säußerungen ihren Sinn verlieren. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, ist wie gesagt umstritten. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

MrMoney64

MrMoney64

5.2.2026, 13:01:32

Ok danke dir @[Tim Gottschalk](287974) 🤙

TheRizzard

TheRizzard

16.2.2026, 18:55:19

Ich bin etwas verwirrt... Die Definition sagt, dass

Meinung

iSd. Art. 5 Abs. 1 GG

Werturteil

e oder

Tatsache

n sind, die durch das Element der Stellungnahme, Dafürhaltens oder Meiners geprägt sind.

Tatsache

n(behauptungen) sind aber dem Beweis zugänglich und damit entweder (faktisch) wahr oder falsch. Können/Sind

Tatsache

nbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meines geprägt (sein)? Kann man etwas Meinen was wahr ist bzw. falsch ist.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

16.2.2026, 20:31:52

Hallo @[TheRizzard](288432), wie bereits in meinem Kommentar oben erläutert, sind damit Fälle gemeint, bei denen

Tatsache

näußerungen in engem Zusammenhang mit

Meinung

säußerungen stehen. Die

Tatsache

n selbst verlieren dadurch nicht ihre Eigenschaften als beweisbar und wahr/unwahr, aber sie werden (je nach vertretener Ansicht) in den Schutzbereich der

Meinung

sfreiheit einbezogen. In diesem Fall ist auch die Äußerung der

Tatsache

vom Element der Stellungnahme, Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Denn die

Tatsache

wird gerade nur (mit)geäußert, um eine bestimmte

Meinung

zu äußern. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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