Definition: Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

5. Februar 2025

1 Kommentar

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Wie wird der Begriff der Meinung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG definiert?

Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG ist weit zu verstehen und umfasst Werturteile und Tatsachen.

Der genaue Umfang des Meinungsbegriffs ist umstritten. Konsequenz dieses weiteren Meinungsbegriffs ist es jedenfalls, den Begriff des Werturteils und der Tatsache zu definieren und teilweise einzuschränken. Tatsachen bzw. Tatsachenbehauptungen werden nach hier vertretener Ansicht nur von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) geschützt, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

A

A

8.1.2025, 15:34:59

Eure Definition von Meinung umfasst

Werturteil

e und

Tatsachen

. Aber ist es nicht näher am Wortlaut Meinungen nur als

Werturteil

e zu definieren, wobei dann aber der Schutzbereich der Meinungsfreiheit notwendigerweise auch die entsprechenden

Tatsachen

behauptungen schützt? Ansonsten fände ich diese extrem weite Definition von Meinung für sich etwas unverständlich.


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