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Definition: Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)

12. April 2026

10 Kommentare


Wie wird der Begriff der Meinung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG definiert?

Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG ist weit zu verstehen und umfasst Werturteile und Tatsachen, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

Der genaue Umfang des Meinungsbegriffs ist umstritten. Konsequenz dieses weiteren Meinungsbegriffs ist es jedenfalls, den Begriff des Werturteils und der Tatsache zu definieren und teilweise einzuschränken. Tatsachen bzw. Tatsachenbehauptungen werden nach hier vertretener Ansicht nur von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) geschützt, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MrMoney64

MrMoney64

10.12.2025, 20:43:56

und niccht: meinung = tatsache+

werturteil
Foxxy

Foxxy

10.12.2025, 20:44:22

Dein Verständnis ist zu eng: „Meinung“ i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG wird weit verstanden. Geschützt sind

Werturteil

e und – soweit sie zur Meinungsbildung beitragen – auch Tatsachenbehauptungen, wenn sie vom Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

21.1.2026, 20:45:36

Hallo @[MrMoney64](261146), Das

Werturteil

ist der Kern der Meinung und unumstritten von der Meinungsfreiheit geschützt. Daneben ist relativ stark umstritten, inwieweit auch Tatsachen am Meinungsbegriff und damit der Meinungsfreiheit teilhaben. Die Aufgabe ist aber keineswegs so zu verstehen, dass für eine Meinung stets eine Tatsache erforderlich wäre. Gemeint sind vor allem Fälle, in denen Tatsachen und Meinungen so miteinander verknüpft geäußert werden, dass die Tatsachen nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Meinungsäußerungen ihren Sinn verlieren. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, ist wie gesagt umstritten. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

MrMoney64

MrMoney64

5.2.2026, 13:01:32

Ok danke dir @[Tim Gottschalk](287974) 🤙

TheRizzard

TheRizzard

16.2.2026, 18:55:19

Ich bin etwas verwirrt... Die

Definition

sagt, dass Meinung iSd. Art. 5 Abs. 1 GG

Werturteil

e oder Tatsachen sind, die durch das Element der Stellungnahme, Dafürhaltens oder Meiners geprägt sind. Tatsachen(behauptungen) sind aber dem Beweis zugänglich und damit entweder (faktisch) wahr oder falsch. Können/Sind Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meines geprägt (sein)? Kann man etwas Meinen was wahr ist bzw. falsch ist.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

16.2.2026, 20:31:52

Hallo @[TheRizzard](288432), wie bereits in meinem Kommentar oben erläutert, sind damit Fälle gemeint, bei denen Tatsachenäußerungen in engem Zusammenhang mit Meinungsäußerungen stehen. Die Tatsachen selbst verlieren dadurch nicht ihre Eigenschaften als beweisbar und wahr/unwahr, aber sie werden (je nach vertretener Ansicht) in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen. In diesem Fall ist auch die Äußerung der Tatsache vom Element der Stellungnahme, Dafürhaltens oder Meinens geprägt. Denn die Tatsache wird gerade nur (mit)geäußert, um eine bestimmte Meinung zu äußern. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

MI

Mira

14.3.2026, 14:08:09

Uns wurde immer beigebracht Meinung =

Werturteil

e aller Art und Tatsachen nur sofern diese zur Meinungsbildung erforderlich sind

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

16.3.2026, 08:42:28

Hallo @[Mira](196951), genau das vertreten wir hier auch, siehe dazu den Erklärungs-Kasten. Liebe Grüße Tim Gottschalk - für das Jurafuchs-Team


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