Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)
Definition: Meinung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)
5. Februar 2025
1 Kommentar
4,8 ★ (3.822 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie wird der Begriff der Meinung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG definiert?
Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG ist weit zu verstehen und umfasst Werturteile und Tatsachen.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
A
8.1.2025, 15:34:59
Eure Definition von Meinung umfasst
Werturteile und
Tatsachen. Aber ist es nicht näher am Wortlaut Meinungen nur als
Werturteile zu definieren, wobei dann aber der Schutzbereich der Meinungsfreiheit notwendigerweise auch die entsprechenden
Tatsachenbehauptungen schützt? Ansonsten fände ich diese extrem weite Definition von Meinung für sich etwas unverständlich.