Öffentliches Recht

Sonstiges Verwaltungsrecht BT

Gewerberecht

Stehendes Gewerbe - Definition Unzuverlässigkeit

Definition: Stehendes Gewerbe - Definition Unzuverlässigkeit

12. Dezember 2025

4 Kommentare

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Die Definition der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit muss sitzen. Übe sie hier noch einmal ein:

Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, also entsprechend der gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird.

Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit begründen. Die Unzuverlässigkeit musst Du im Hinblick auf das konkrete Gewerbe bestimmen (vgl. Wortlaut § 35 Abs. 1 S. 1 GewO: „in Bezug auf dieses Gewerbe”, nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO kommt eine Unzuverlässigkeit aber auch für jegliche Gewerbetätigkeit in Betracht). Hier musst du den Sachverhalt umfassend auswerten. Klassische Indizien der Unzuverlässigkeit sind Straftaten, vorherige Gewerbeuntersagungen oder Verstöße gegen steuerliche Pflichten.
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