Definition: Vollstreckungsabwehrklage: Sachbefugnis (§ 767 ZPO)

22. Februar 2025

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Im Rahmen der Begründetheit einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) musst Du zunächst erörtern, ob die Sachbefugnis gegeben ist. Wann ist dies der Fall?

Die Sachbefugnis besteht dann, wenn der Kläger der Vollstreckungsschuldner und der Beklagte der Vollstreckungsgläubiger ist.

Diese Definitionen kannst Du nachschlagen im Thomas/Putzo, ZPO, 45.A. 2024, § 767 RdNr. 19. Wer Vollstreckungsgläubiger und wer Vollstreckungsschuldner ist, ergibt sich aus dem Titel selbst, es sei denn eine Titelumschreibung (§§ 727-729 ZPO) hat stattgefunden. Dann bestimmt die sog. titelumschreibende Klausel, wer abweichend vom Titel der neue Vollstreckungsgläubiger oder der neue Vollstreckungsschuldner ist. Die Sachbefugnis besteht also, wenn aus dem Titel bzw. der titelumschreibenden Klausel hervorgeht, dass der Kläger der Vollstreckungsschuldner und der Beklagte der Vollstreckungsgläubiger ist.
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