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Wiederholung / Definitionen
Vollstreckungsabwehrklage: Sachbefugnis (§ 767 ZPO)
Definition: Vollstreckungsabwehrklage: Sachbefugnis (§ 767 ZPO)
22. Februar 2025
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Im Rahmen der Begründetheit einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) musst Du zunächst erörtern, ob die Sachbefugnis gegeben ist. Wann ist dies der Fall?
Die Sachbefugnis besteht dann, wenn der Kläger der Vollstreckungsschuldner und der Beklagte der Vollstreckungsgläubiger ist.
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