Referendariat

Die ZVR-Klausur

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Sachbefugnis: Kläger ist Vollstreckungsschuldner und Beklagter ist Vollstreckungsgläubiger

Sachbefugnis: Kläger ist Vollstreckungsschuldner und Beklagter ist Vollstreckungsgläubiger

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.000. Er lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilen. Anschließend tritt er die Forderung an D ab. S weiß von der Abtretung nichts und zahlt an G. G und D kündigen gegenüber S an, vollstrecken zu wollen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Sachbefugnis: Kläger ist Vollstreckungsschuldner und Beklagter ist Vollstreckungsgläubiger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) des S gegen G ist zulässig.

Genau, so ist das!

Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist unter folgenden, stets zu prüfenden Voraussetzungen zulässig: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. S wendet sich gegen eine Vollstreckung durch G mit dem Argument, dass G infolge der Abtretung nicht mehr der Anspruchsinhaber ist. Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist statthaft, weil dies eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch darstellt. Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO). S hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis: Es droht die Zwangsvollstreckung durch G, weil G die vollstreckbare Ausfertigung besitzt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) des S gegen D ist zulässig.

Ja, in der Tat!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. S wendet sich gegen eine Vollstreckung durch D mit der materiell-rechtlichen Einwendung der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist statthaft. S hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis: Es droht die Zwangsvollstreckung, da D die Vollstreckung ausdrücklich angekündigt hat.

3. Die Vollstreckungsabwehrklage des S gegen G ist begründet, wenn S und G sachbefugt sind und dem S die geltend gemachte Einwendung zusteht.

Nein!

Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist begründet, wenn (1) die Sachbefugnis vorliegt, (2) dem Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht und (3) diese nicht präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO) ist. Durch die Abtretung ist G tatsächlich nicht mehr Inhaber der Forderung. Die behauptete Einwendung, G sei nicht (mehr) Inhaber einer Forderung gegen S, steht dem S daher zu. Da die Abtretung erst nach dem Urteil erfolgt ist, ist S mit der Einwendung auch nicht präkludiert (§ 767 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist aber nur dann begründet, wenn S und G auch sachbefugt sind.

4. G ist trotz der erfolgten Abtretung sachbefugt.

Genau, so ist das!

Die Sachbefugnis besteht grundsätzlich, wenn der Kläger Vollstreckungsschuldner und der Beklagte Vollstreckungsgläubiger ist. S ist als unterlegene Partei des Erkenntnisverfahrens Vollstreckungsschuldner. G verliert durch die Abtretung seine Gläubigerstellung. Er bleibt jedoch sachbefugt, wenn er - wie hier - trotz der Abtretung weiterhin die vollstreckbare Ausfertigung des Titels in den Händen hält und die Vollstreckung androht. Die Sachbefugnis entspricht der Prozessführungsbefugnis, wird aber nach herrschender Meinung bei der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erst in der Begründetheit geprüft.

5. Auch D ist sachbefugt, wenn S gegen ihn klagt (§ 767 ZPO).

Ja, in der Tat!

Für die Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gelten folgende Voraussetzungen: (1) Sachbefugnis, (2) dem Schuldner steht die Einwendung zu (§ 767 Abs. 1 ZPO), (3) keine Präklusion (§ 767 Abs. 2 ZPO). D ist sachbefugt, wenn er Vollstreckungsgläubiger ist. Das ist er formal (noch) nicht, denn der Titel bzw. die vollstreckbare Ausfertigung führt ihn nach der Abtretung nicht automatisch als Vollstreckungsgläubiger auf. Er ist als Zessionar dennoch sachbefugt, wenn er die Vollstreckung androht und die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung (§ 727 Abs. 1 ZPO) vorliegen. Das ist bei einer wirksamen Abtretung des ursprünglichen Vollstreckungsgläubigers an D der Fall.

6. Die Klage gegen D ist unbegründet. S hat an den Falschen gezahlt.

Nein!

Die Klage ist begründet, wenn dem Schuldner die behauptete Einwendung zusteht. Die Einwendung, den Anspruch erfüllt zu haben (§ 362 Abs. 1 BGB), kann S auch gegenüber D geltend machen. Denn D muss die Zahlung des S an den alten Gläubiger G gegen sich gelten lassen, wenn S - wie hier - von der Abtretung zum Zeitpunkt der Zahlung nichts wusste (§ 407 Abs. 1 BGB). Der Anspruch des D gegen S ist also tatsächlich durch Erfüllung untergegangen, sodass dem S die geltend gemachte Einwendung gegen D zusteht und die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen ihn begründet ist.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

18KA

18 Punkte Kandidat

28.10.2021, 22:03:13

Wenn der Titel auf D umgeschrieben würde, würde dann hinsichtlich einer Klage des S gegen G nach 767 ZPO das

Rechtsschutzbedürfnis

fehlen, da mangels Titel von G keine Zwangsvollstreckung mehr droht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.10.2021, 20:10:06

Vielen Dank für die Frage. Richtig, das

Rechtsschutzbedürfnis

besteht nur solagne, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel in den Händen hat. Üblicherweise endet das

Rechtsschutzbedürfnis

durch Herausgabe des Titels an den Schuldner. Aber auch durch Umschreibung des Titels erlischt das

Rechtsschutzbedürfnis

, da dann durch den Gläubiger keine Vollstreckung mehr droht. In diesem Fall müsste der Schuldner den Rechtsstreit für erledigt erklären. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CHRIOB

CHRIOB

26.7.2022, 23:11:50

Habe ich die Fragen zu dem Fall so richtig verstanden, dass eine Klage nach § 767 ZPO gegen beide zulässig und begründet wäre obwohl der eine lediglich einen Anspruch auf Titelumschreiung hat und damit bereits sachbefugt ist?

RECF

Recht flach

4.6.2023, 21:21:37

Die Klage ist auch gegen D begründet, da auch er sachbefugt ist und i.E. eine materiell-rechtliche Einwendung vorliegt. Die Titelumschreibung spielt dann eine Rolle, wenn D wegen des abgetretenen Anspruchs vollstrecken will.

VALA

Vanilla Latte

7.10.2023, 22:39:17

Also müssen die Vor. der Titelumschreibung vorliegen, aber diese noch nicht durchgeführt worden sein?

HOBB

Hobbyjurist

12.10.2023, 10:06:19

Es kommt darauf an wer die Zwangsvollstreckung betreibt. Betreiben sowohl, Alt- und Neugläubiger, nach bereits erfolgter Umschreibung nach § 727 ZPO ist gegen beide Klage zu erheben. Sachbefugnis liegt sowohl beim Alt- als auch Neugläubiger vor. Andernfalls würde der Kläger wegen der Abtretung weniger Schutz genießen. Wegen der Rechtsgedanken der §§ 404 ff. BGB kann dies aber nicht sein. Der Schuldner darf durch eine Abtretung nicht schlechter stehen als ohne.

REFNRW8

RefNRW8

24.10.2023, 07:42:49

Hallo, kann sich S gegenüber D dann auch auf Erfüllung berufen, sodass i.E. die Erfüllung zwei mal geprüft werden muss?

LO

Lorenz

16.7.2024, 11:18:51

wenn die Vss. der Schuldnerschutzvorschriften vorliegen, kann man nach oben verweisen. Erfüllung ist eingetreten, fraglich nur, ob D das gegen sich gelten lassen muss.

TAT

Tat

10.4.2024, 15:21:52

Macht es Sinn im Rahmen der Prüfung der Einwendungen des S gegen G (Zedent) neben dem Einwand, dass dieser nicht mehr Anspruchsinhaber ist, zusätzlich die gegenüber G erfolgte Erfüllung einzuwenden?

MLENA

MLena

18.5.2024, 21:26:10

nein, da Erfüllung nicht stattgefunden hat. Die Abtretung hat ja zwischen Entstehen des Anspruchs und der Leistung stattgefunden, so dass die Zahlung nicht an den richtigen Gläubiger erfolge - und deshalb auch nicht wirksam erfüllt wurde. Ich würde allenfalls in einem Satz erwähnen, dass eben gerade nicht erfüllt wurde :)

MLENA

MLena

18.5.2024, 21:31:53

ah, habe mich verlesen, bitte meinen Post löschen oder ignorieren :D


© Jurafuchs 2024