Sachbefugnis: Kläger ist Vollstreckungsschuldner und Beklagter ist Vollstreckungsgläubiger
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.000. Er lässt sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilen. Anschließend tritt er die Forderung an D ab. S weiß von der Abtretung nichts und zahlt an G. G und D kündigen gegenüber S an, vollstrecken zu wollen.
Einordnung des Falls
Sachbefugnis: Kläger ist Vollstreckungsschuldner und Beklagter ist Vollstreckungsgläubiger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) des S gegen G ist zulässig.
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Genau, so ist das!
2. Eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) des S gegen D ist zulässig.
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Ja, in der Tat!
3. Die Vollstreckungsabwehrklage des S gegen G ist begründet, wenn S und G sachbefugt sind und dem S die geltend gemachte Einwendung zusteht.
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Ja!
4. G ist trotz der erfolgten Abtretung sachbefugt.
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5. Auch D ist sachbefugt, wenn S gegen ihn klagt (§ 767 ZPO).
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Ja, in der Tat!
6. Die Klage gegen D ist unbegründet. S hat an den Falschen gezahlt.
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Nein!
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18 Punkte Kandidat
28.10.2021, 22:03:13
Wenn der Titel auf D umgeschrieben würde, würde dann hinsichtlich einer Klage des S gegen G nach 767 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da mangels Titel von G keine Zwangsvollstreckung mehr droht?

Lukas_Mengestu
31.10.2021, 20:10:06
Vielen Dank für die Frage. Richtig, das Rechtsschutzbedürfnis besteht nur solagne, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel in den Händen hat. Üblicherweise endet das Rechtsschutzbedürfnis durch Herausgabe des Titels an den Schuldner. Aber auch durch Umschreibung des Titels erlischt das Rechtsschutzbedürfnis, da dann durch den Gläubiger keine Vollstreckung mehr droht. In diesem Fall müsste der Schuldner den Rechtsstreit für erledigt erklären. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CHRIOB
26.7.2022, 23:11:50
Habe ich die Fragen zu dem Fall so richtig verstanden, dass eine Klage nach § 767 ZPO gegen beide zulässig und begründet wäre obwohl der eine lediglich einen Anspruch auf Titelumschreiung hat und damit bereits sachbefugt ist?
Recht flach
4.6.2023, 21:21:37
Die Klage ist auch gegen D begründet, da auch er sachbefugt ist und i.E. eine materiell-rechtliche Einwendung vorliegt. Die Titelumschreibung spielt dann eine Rolle, wenn D wegen des abgetretenen Anspruchs vollstrecken will.
Vanilla Latte
7.10.2023, 22:39:17
Also müssen die Vor. der Titelumschreibung vorliegen, aber diese noch nicht durchgeführt worden sein?
Hobbyjurist
12.10.2023, 10:06:19
Es kommt darauf an wer die Zwangsvollstreckung betreibt. Betreiben sowohl, Alt- und Neugläubiger, nach bereits erfolgter Umschreibung nach § 727 ZPO ist gegen beide Klage zu erheben. Sachbefugnis liegt sowohl beim Alt- als auch Neugläubiger vor. Andernfalls würde der Kläger wegen der Abtretung weniger Schutz genießen. Wegen der Rechtsgedanken der §§ 404 ff. BGB kann dies aber nicht sein. Der Schuldner darf durch eine Abtretung nicht schlechter stehen als ohne.
RefNRW8
24.10.2023, 07:42:49
Hallo, kann sich S gegenüber D dann auch auf Erfüllung berufen, sodass i.E. die Erfüllung zwei mal geprüft werden muss?