Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungskompetenzen

Bürgerliches Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GG)

Definition: Bürgerliches Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GG)

29. Mai 2025

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Was versteht man unter dem „bürgerlichen Recht“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GG)?

Zum bürgerlichen Recht gehören alle Normen, welche die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten regeln. Dies sind vor allem solche, „die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugeordnet werden“.

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