Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Sonderrechtstheorie/modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
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Definition: Sonderrechtstheorie/modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
6. Mai 2026
4 Kommentare
Wann ist nach der Sonderrechtstheorie/modifizierten Subjektstheorie (h.M.) eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich (§ 40 Abs.1 S.1 VwGO)?
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten.
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