Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Sonderrechtstheorie / modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Definition: Sonderrechtstheorie / modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
13. Februar 2025
4 Kommentare
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Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die h.M. folgt hierfür der Sonderrechtstheorie/ modifizierten Subjektstheorie. Wann ist nach dieser eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten.
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