Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Sonderrechtstheorie/modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
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Definition: Sonderrechtstheorie/modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
21. März 2026
4 Kommentare
Wann ist nach der Sonderrechtstheorie/modifizierten Subjektstheorie (h.M.) eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich (§ 40 Abs.1 S.1 VwGO)?
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
31.8.2021, 19:56:10
Ich glaube irgendwo anders gelesen zu haben
dass ihr zumindest bei Schemata bereits an einer entsprechenden Lösung arbeitet, aber auch hier bei Definitionen wäre es schön, wenn es wie im Fall der letzten beiden Wörter - die
jagenauso richtig in umgekehrter Reihenfolge genannt werden können - mehrere richtige Lösungen gäbe. An dieser Stelle ein generelles Lob von mir für eure Arbeit allgemein und besonders die ständigen Verbesserungen 👍
Lukas_Mengestu
27.10.2021, 12:30:55
Vielen
Dank,
Daniel. Es freut uns wirklich ungemein,
dass Dir unsere App gefällt und auch unsere Neuerungen auf Zuspruch treffen. Bei den Prüfungsschemata sind wir bzgl. der technischen Entwicklung schon ein gutes Stück weiter. Für die Definitionen haben wir uns nun überlegt, diese einfach immer eindeutig zu stellen. Notfalls - wie hier - unter Hinzunahme von Konjunktionen. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
