Definition: Amtspflicht (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)

4. Juli 2025

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Definiere den Begriff „Amtspflicht“ (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG):

Amtspflichten sind sämtliche Verhaltenspflichten des Amtswalters. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er erfasst nicht nur das Außenrecht (Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsakte etc.), sondern auch das Innenrecht (z.B. innerdienstliche Weisungen). Wichtige Beispiele sind die Pflicht zur Gewährung gesetzlich vorgesehener Leistungen, Pflicht zur fehlerfreien Ausübung des Ermessens, Pflicht zum Schutz absoluter Rechte und Pflicht zur Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung.

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