Öffentliches Recht
Staatshaftungsrecht
Staatshaftungsrechtliche Sekundäransprüche: Überblick
Amtspflicht (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)
Definition: Amtspflicht (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)
Definiere den Begriff „Amtspflicht“ (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG):
Amtspflichten sind sämtliche Verhaltenspflichten des Amtswalters. Der Begriff ist weit zu verstehen. Er erfasst nicht nur das Außenrecht (Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsakte etc.) sondern auch das Innenrecht (z.B. innerdienstliche Weisungen). Wichtige Beispiele sind die Pflicht zur Gewährung gesetzlich vorgesehener Leistungen, Pflicht zu fehlerfreier Ausübung des Ermessens, Pflicht zum Schutz absoluter Rechte und Pflicht zur Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
/qwas
18.1.2024, 09:44:02
Ich habe
Amtspflichtfolgendermaßen definiert und verstehe nicht, warum es falsch ist: Eine
Amtspflichtist eine Pflicht, die dem Amtswalter gegenüber seinem Dienstherren obliegt. Die Einhaltung des geltenden Rechts ist doch ebenfalls eine Pflicht, die dem Amtswalter gegenüber seinem Dienstherren obliegt, warum muss diese extra erwähnt werden?
Jes
18.1.2024, 17:10:57
Nach meinem Verständnis hast du mit deiner Definition nur das Innenrecht definiert, da nur der Dienstherr erwähnt wurde, nicht aber das Außenrecht, also andere Gesetze und so weiter, die eben nicht nur gegenüber dem Dienstherren, sondern generell eingehalten werden müssen.
_Andor_
16.10.2024, 17:22:06
/qwas hat richtig definiert. Die
Amtspflichtist lediglich eine Pflicht im Innenverhältnis.
Amtshaftungsrechtlich wird diese nur im Außenrechtsverhältnis relevant, da es die Pflicht des Beamten im statusrechtlichen Sinne gegenüber seinem Dienstherrn ist, den Vorrang des Gesetzes zu wahren. Dies verändert aber nicht, dass es sich bei der
AmtspflichtiSv § 839 BGB originär um eine Pflicht im Innenverhältnis handelt. (vgl. auch Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21. Aufl., Rn. 1065 mwN). Diese Differenzierung wirkt sich zugegebenermaßen nicht wirklich aus, da es in Klausuren in der Regel um "Außenrechtsverstöße" geht, ist aber dennoch dogmatisch richtig.
Nils
26.2.2024, 17:16:18
Warum werden plötzlich Definitionen abgefragt, die vorher noch gar nicht genannt wurden? Das ist etwas unbefriedigend, weil man ohne das Wissen schlichtweg raten muss.