Definition: Hilfeleisten (§ 257 Abs. 1 StGB)

21. November 2024

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Definiere den Begriff „Hilfeleisten“ (§ 257 Abs. 1 StGB):

Unter Hilfe leisten versteht man jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den Vortäter im Hinblick auf die Vorteilssicherung unmittelbar besser zu stellen, und die subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

suessmaus

suessmaus

26.8.2023, 16:44:52

Aber die subjektive Tendenz würde man doch erst im subjektiven TB prüfen oder?

BEBE

Benni Bertelmann

29.10.2023, 12:52:13

Das habe ich mich auch gefragt…


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