Definition: Hilfeleisten (§ 257 Abs. 1 StGB)
17. Oktober 2025
19 Kommentare
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Definiere den Begriff „Hilfeleisten“ (§ 257 Abs. 1 StGB):
Unter Hilfe leisten versteht man jede Handlung, die objektiv geeignet ist, die unmittelbar aus der Vortat erlangten Vorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen werden.
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