Definition: Hilfeleisten (§ 27 StGB)

4. April 2025

1 Kommentar

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Definiere den Begriff „Hilfeleisten“ (§ 27 StGB):

Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Darunter fallen Unterstützungshandlungen, die sich auf das äußere Tatgeschehen beziehen (physische Beihilfe), aber auch Ratschläge, die die Begehung der Tat erleichtern, u.U. das Bestärken des Tatentschlusses (psychische Beihilfe, str.).

Die Tatbeiträge können bereits im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden, müssen dann jedoch bis zur Haupttat fortwirken. Der Haupttäter muss davon keine Kenntnis haben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

5.3.2025, 13:07:17

Eine Quelle zur Definition wäre toll:)


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