Definition: Hilfeleisten (§ 27 StGB)

9. Januar 2026

3 Kommentare

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Definiere den Begriff „Hilfeleisten“ (§ 27 StGB):

Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Darunter fallen Unterstützungshandlungen, die sich auf das äußere Tatgeschehen beziehen (physische Beihilfe), aber auch Ratschläge, die die Begehung der Tat erleichtern, u.U. das Bestärken des Tatentschlusses (psychische Beihilfe, str.).

Die Tatbeiträge können bereits im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden, müssen dann jedoch bis zur Haupttat fortwirken. Der Haupttäter muss davon keine Kenntnis haben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

5.3.2025, 13:07:17

Eine Quelle zur Definition wäre toll:)

JCF

JCF

16.7.2025, 01:57:47

Als Fundstelle wird "Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 45 RdNr. 82ff." angegeben.

cSchmitt

cSchmitt

5.8.2025, 11:20:17

In Eurer Erklärung steht am Schluss: "Der Haupttäter muss davon keine Kenntnis haben.“ Dabei sind doch - zugegebenermaßen wenige - Konstellationen denkbar, in denen der Haupttäter Kenntnis von der Tathandlung des Gehilfen haben muss, damit dieser objektiv strafbar ist. So kommt im Falle eines „Bereit-Stehens“ keine physische Beihilfe in Betracht, da nicht tatsächlich durch den Gehilfen eingegriffen wird.

Psychische Beihilfe

kommt dann jedoch nur in Betracht, sofern der Täter von der Bereitschaft des Gehilfen weiß und diese bei ihm Hemmungen beseitigt oder ihm ein Gefühl der Sicherheit vermittelt. Umgekehrt ist ja auch derjenige als Gehilfe strafbar, der initial durch seine Zusage der Tathilfe beim Täter das Gefühl der Sicherheit hervorruft, wenngleich er tatsächlich gar nicht mehr konkret hilft. Es mag auch Fallkonstellationen der psychischen Beihilfe geben, in denen der Haupttäter nicht um die konkrete Beihilfe weiß (z.B. Glückskeks-Fall o.ä.), aber generell kann für die

psychische Beihilfe

m.E. nicht gesagt werden, dass der Haupttäter nicht um die Beihilfe wissen muss. Ich verstehe, dass der Hinweis darauf ausgerichtet ist, zu verdeutlichen, dass (gerade physische Beihilfe im Vorbereitungsstadium) nicht mit Wissen des Haupttäters geschehen muss, um strafbar zu sein. Nichtsdestotrotz kann es nicht schaden, auch die Randfälle unerkannter psychischer Beihilfe im Hinterkopf zu haben, die gerade nicht strafbar sind.


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