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Definition: Hilfeleisten (§ 27 StGB)

9. April 2026

5 Kommentare


Definiere den Begriff „Hilfeleisten“ (§ 27 StGB):

Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Darunter fallen Unterstützungshandlungen, die sich auf das äußere Tatgeschehen beziehen (physische Beihilfe), aber auch Ratschläge, die die Begehung der Tat erleichtern, u.U. das Bestärken des Tatentschlusses (psychische Beihilfe, str.).

Die Tatbeiträge können bereits im Vorbereitungsstadium der Tat geleistet werden, müssen dann jedoch bis zur Haupttat fortwirken. Der Haupttäter muss davon keine Kenntnis haben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

5.3.2025, 13:07:17

Eine Quelle zur Definition wäre toll:)

JCF

JCF

16.7.2025, 01:57:47

Als Fundstelle wird "Rengier, Strafrecht AT, 16.A. 2024, § 45 RdNr. 82ff." angegeben.

cSchmitt

cSchmitt

5.8.2025, 11:20:17

In Eurer Erklärung steht am Schluss: "Der Haupttäter muss davon keine Kenntnis haben.“ Dabei sind doch - zugegebenermaßen wenige - Konstellationen denkbar, in denen der Haupttäter Kenntnis von der Tathandlung des Gehilfen haben muss, damit dieser objektiv strafbar ist. So kommt im Falle eines „Bereit-Stehens“ keine physische Beihilfe in Betracht, da nicht tatsächlich durch den Gehilfen eingegriffen wird.

Psychische Beihilfe

kommt dann jedoch nur in Betracht, sofern der Täter von der Bereitschaft des Gehilfen weiß und diese bei ihm Hemmungen beseitigt oder ihm ein Gefühl der Sicherheit vermittelt. Umgekehrt ist

ja

auch derjenige als Gehilfe strafbar, der initial durch seine Zusage der Tathilfe beim Täter das Gefühl der Sicherheit hervorruft, wenngleich er tatsächlich gar nicht mehr konkret hilft. Es mag auch Fallkonstellationen der psychischen Beihilfe geben, in denen der Haupttäter nicht um die konkrete Beihilfe weiß (z.B. Glückskeks-Fall o.ä.), aber generell kann für die

psychische Beihilfe

m.E. nicht gesagt werden, dass der Haupttäter nicht um die Beihilfe wissen muss. Ich verstehe, dass der Hinweis darauf ausgerichtet ist, zu verdeutlichen, dass (gerade physische Beihilfe im Vorbereitungsstadium) nicht mit Wissen des Haupttäters geschehen muss, um strafbar zu sein. Nichtsdestotrotz kann es nicht schaden, auch die Randfälle unerkannter psychischer Beihilfe im Hinterkopf zu haben, die gerade nicht strafbar sind.

Jura not alone

Jura not alone

8.1.2026, 17:06:06

Aus der Aufgaben-Erklärung wirkt es für mich so, als sei bereits die Anwendung der psychischen Beihilfe streitig. Allerdings ist sie das doch unzweifelhaft nicht, insbesondere in Fällen von technischer Rathilfe/kognitiver Beihilfe, die

psychische Beihilfe

darstellen. Lediglich, wenn allein ein Bestärken des

Tatentschluss

es vorliegt, könnte man davon sprechen, dass es streitig sei, allerdings auch nur nach einer minder Meinung. Bitte die Aufgabe dementsprechend anpassen oder gerne mich korrigieren, falls ich da etwas falsch verstanden habe!

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

26.2.2026, 13:01:55

Mir wurde meine Definition als falsch gekennzeichnet, weil ich den Aspekt mit der psychischen Beihilfe nicht mit eingebracht habe. Ich denke, dass dieser Aspekt eher eine Erklärung ist und kein Teil der Definition. Als Definition habe ich i.Ü. auch gelesen „Beihilfe ist Unterstützung einer von einem anderen begangenen Straftat“ (Seher in JuS 2009, 304 Grundfälle zur Beihilfe). Ich würde sogar meinen, dass ein Korrektor es eher für Überflüssig halten würde, wenn man die Ausführungen zur psychischen Beihilfe, wie sie hier gefordert werden, bringen würde, wenn kein Fall der psychischen Beihilfe vorliegt. Generell habe ich das Gefühl, dass es häufiger so bei den Definitionen in den Strafrechtskapiteln ist, dass es einem aufgrund der fehlenden Erklärung als falsch gekennzeichnet wird, obwohl die Definition an sich passt.


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