Definition: Hilfeleisten (§ 27 StGB)
Definiere den Begriff „Hilfeleisten“ (§ 27 StGB):
Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Darunter fallen Unterstützungshandlungen, die sich auf das äußere Tatgeschehen beziehen (physische Beihilfe), aber auch Ratschläge, die die Begehung der Tat erleichtern u.U. das Bestärken des Tatentschlusses (psychische Beihilfe, str.).
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