Definition: Sicherungszession (§ 398 BGB)
13. Dezember 2025
4 Kommentare
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Was versteht man unter einer „Sicherungszession“ (§ 398 BGB)?
Die Sicherungszession ist die Übertragung einer Forderung durch Abtretung (§ 398 BGB) zur Sicherung von Forderungen des Zessionars (Sicherungsnehmer) gegen den Zedenten (Sicherungsgeber), wodurch der Zessionar im Außenverhältnis zum Drittschuldner alle Gläubigerrechte erlangt, im Innenverhältnis allerdings treuhänderisch gebunden ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Flohm
16.2.2024, 09:24:09
Was bedeutet Treuhändisch gebunden ?
Marco
21.3.2024, 14:33:23
Bei der treuhänderischen Abtretung erlangt der Neugläubiger nach außen hin die volle Rechtsstellung des Gläubigers, während ihre Wirkung im Innenverhältnis durch den Abtretungszweck (
schuldrechtlich) begrenzt wird. Klassiker hierfür ist die Sicherungsabtretung.
Lt. Maverick
5.5.2025, 16:23:57
Um das vielleicht noch etwas zu konkretisieren: Die Sicherungsabtretung ist kein akzessorisches Sicherungsmittel wie die Bürgschaft. Das bedeutet, dass die Abtretung grundsätzlich auch dann wirksam bleibt, wenn der
Zedent/
Schuldner/Sicherungsgeber die Forderung des
Zessionars/Gläubigers/Sicherungsnehmers befriedigt hat. Aus einer Sicherungsvereinbarung zwischen
Zedent und Zessionarlässt sich aber regelmäßig eine treuhänderische Bindung des
Zessionars ableiten. Treuhänderisch heißt einfach, dass der Treuhänder nicht zum eigenen Vorteil von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch machen darf, also nicht entgegen der Interessen des Treugebers handeln darf. Er ist also an den Zweck der Sicherungsvereinbarung gebunden: Der Zweck liegt in der Sicherung der Forderung des
Zessionars gegen den
Zedentenmittels Abtretung einer Forderung gegen einen Dritten durch den
Zedenten. Der
Zessionardarf von seinem Recht (Forderung) nur dann Gebrauch machen, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Tritt der Sicherungsfall nicht ein, weil der
Zedentseine Forderung vollständig erfüllt hat und zieht der
Zessionardennoch die Forderung gegen den Dritten zulasten des
Zedentenein, hat er zweckwidrig gehandelt. Er hat sich den rechtlichen Interessen des
Zedentenwidersetzt und damit seine Rücksichtnahmepflicht gemäß §
241 II BGBaus der Sicherungsvereinbarung verletzt.
Fabian77777
6.12.2025, 13:30:22
Als kleine Ergänzung noch zum super Post von @[Lt. Maverick](229751) Und im Fall der vollständigen
Erfüllungder Verpflichtung die der
Zedentgegenüber dem
Zessionarhat, muss der
Zessionardann vermutlich die ehemals abgetretene Forderung=Sicherungsmittel zurück abtreten (
schuldrechtlich, aus dem
Sicherungsvertrag) oder sie fällt automatisch mit Pflicht
erfüllungzurück (auflösende Bedingung)
