Definition: Sicherungszession (§ 398 BGB)

13. Dezember 2025

4 Kommentare

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Was versteht man unter einer „Sicherungszession“ (§ 398 BGB)?

Die Sicherungszession ist die Übertragung einer Forderung durch Abtretung (§ 398 BGB) zur Sicherung von Forderungen des Zessionars (Sicherungsnehmer) gegen den Zedenten (Sicherungsgeber), wodurch der Zessionar im Außenverhältnis zum Drittschuldner alle Gläubigerrechte erlangt, im Innenverhältnis allerdings treuhänderisch gebunden ist.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Flohm

16.2.2024, 09:24:09

Was bedeutet Treuhändisch gebunden ?

MARC

Marco

21.3.2024, 14:33:23

Bei der treuhänderischen Abtretung erlangt der Neugläubiger nach außen hin die volle Rechtsstellung des Gläubigers, während ihre Wirkung im Innenverhältnis durch den Abtretungszweck (

schuld

rechtlich) begrenzt wird. Klassiker hierfür ist die Sicherungsabtretung.

LMA

Lt. Maverick

5.5.2025, 16:23:57

Um das vielleicht noch etwas zu konkretisieren: Die Sicherungsabtretung ist kein akzessorisches Sicherungsmittel wie die Bürgschaft. Das bedeutet, dass die Abtretung grundsätzlich auch dann wirksam bleibt, wenn der

Zedent

/

Schuld

ner/Sicherungsgeber die Forderung des

Zessionar

s/Gläubigers/Sicherungsnehmers befriedigt hat. Aus einer Sicherungsvereinbarung zwischen

Zedent und Zessionar

lässt sich aber regelmäßig eine treuhänderische Bindung des

Zessionar

s ableiten. Treuhänderisch heißt einfach, dass der Treuhänder nicht zum eigenen Vorteil von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch machen darf, also nicht entgegen der Interessen des Treugebers handeln darf. Er ist also an den Zweck der Sicherungsvereinbarung gebunden: Der Zweck liegt in der Sicherung der Forderung des

Zessionar

s gegen den

Zedenten

mittels Abtretung einer Forderung gegen einen Dritten durch den

Zedenten

. Der

Zessionar

darf von seinem Recht (Forderung) nur dann Gebrauch machen, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Tritt der Sicherungsfall nicht ein, weil der

Zedent

seine Forderung vollständig erfüllt hat und zieht der

Zessionar

dennoch die Forderung gegen den Dritten zulasten des

Zedenten

ein, hat er zweckwidrig gehandelt. Er hat sich den rechtlichen Interessen des

Zedenten

widersetzt und damit seine Rücksichtnahmepflicht gemäß §

241 II BGB

aus der Sicherungsvereinbarung verletzt.

FABIA

Fabian77777

6.12.2025, 13:30:22

Als kleine Ergänzung noch zum super Post von @[Lt. Maverick](229751) Und im Fall der vollständigen

Erfüllung

der Verpflichtung die der

Zedent

gegenüber dem

Zessionar

hat, muss der

Zessionar

dann vermutlich die ehemals abgetretene Forderung=Sicherungsmittel zurück abtreten (

schuld

rechtlich, aus dem

Sicherungsvertrag

) oder sie fällt automatisch mit Pflicht

erfüllung

zurück (auflösende Bedingung)


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