Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Rückgriff des Sicherungsgebers

Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation

Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Sicherung der Darlehensforderung bestellt S‘ Mutter M der G eine Hypothek auf ihr Grundstück. Zudem bestellt S‘ Bekannte B dem G ein Pfandrecht an ihrer Luxusuhr. Als die Forderung fällig wird, kann S nicht zahlen, worauf B einspringt.

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Einordnung des Falls

Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit Zahlung hat B die Darlehensforderung im Wege der Legalzession erlangt (§ 1225 S. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

§ 1225 S. 2 BGB regelt einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis). Die Forderung erlischt also nicht mit Zahlung gem. § 362 BGB. Neben der Forderung geht auch das akzessorische Pfandrecht auf den ablösenden Verpfänder über (§ 1250 BGB). Das bisher zur Bürgschaft gelernte gilt entsprechend (vgl. § 1225 S. 2 BGB). B hat also gegen S die Forderung durch die Zahlung erworben, die ursprünglich G gegen S zustand. Zusätzlich erhält sie das Eigentum an ihrer Uhr wieder (sog. Konsolidation). B kann jetzt von S Zahlung verlangen. Da auch die Hypothek akzessorisch zur Forderung ist, geht diese mit auf die zahlende B über.
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2. Da durch den gesetzlichen Forderungsübergang auch die akzessorischen Sicherheiten übergehen, kann B den gezahlten Betrag von Hypothekengläubigerin M in voller Höhe zurückverlangen.

Nein!

Häufig wird eine Forderung mit mehreren Sicherungsmitteln abgesichert. Wie sich aber bei Zahlung eines Sicherungsgebers der interne Ausgleich vollzieht, ist gesetzlich nur unzureichend geregelt. Zahlt ein Sicherungsgeber, geht die Forderung in voller Höhe durch Legalzession auf ihn über (vgl. § 774 BGB für die Bürgschaft, § 1143 BGB für die Hypothek oder § 1225 BGB fürs Pfandrecht). Da ebenfalls die akzessorischen Sicherungsmittel übergehen, müsste nach dem gesetzlichen Wortlaut der zuerst Zahlende dann in voller Höhe andere Sicherungsgeber in Regress nehmen können. Dies würde zu der unbilligen Situation führen, dass derjenige, der zuerst zahlt, am besten steht. Denn der „langsamste“ Sicherungsgeber könnte nur noch ungesichert versuchen, beim Hauptschuldner Regress zu nehmen. Es würde zu einem Wettlauf der Sicherungsgeber kommen. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, kann B von M somit nicht in voller Höhe der gezahlten Hauptschuld in Anspruch nehmen.

3. Nach h.M. kommt es zwischen den Sicherungsgebern zu einem Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB analog).

Genau, so ist das!

Mangels expliziter gesetzlicher Regelung, orientiert sich der Ausgleich zwischen mehreren Schuldnern nach h.M. an den für die Mitbürgschaft kennengelernten Regelungen (vgl. § 774 Abs. 1 BGB). Der Umfang des möglichen Rückgriffs wird also durch das Innenverhältnis zwischen den Sicherungsgebern bestimmt. In anderen Worten: die Höhe des Ausgleichsanspruch richtet sich nach der internen Haftungsquote gem. § 426 BGB analog. Ohne besondere Vereinbarung ist davon auszugehen, dass die Sicherungsgeber für die Forderung zu gleichen Teilen haften wollten.

4. B und M haben keine Vereinbarung über abweichende Haftungsquoten getroffen. B kann deshalb von M die Hälfte der beglichenen Hauptforderung verlangen (§ 426 BGB analog).

Ja, in der Tat!

Zahlt ein Sicherungsgeber auf die abgesicherte Forderung, geht diese im Wege der Legalzession samt allen (akzessorischen) Sicherungsmitteln auf ihn über. Das bedeutet aber nicht, dass der zuerst Zahlende dann in voller Höhe die anderen Sicherungsgeber in Rückgriff nehmen kann. Dies hätte nämlich einen Wettlauf der Sicherungsgeber zum Ergebnis. Stattdessen haftet jeder Sicherungsgeber nach der internen Haftungsquote (§ 426 BGB analog). Ohne besondere Vereinbarung ist davon auszugehen, dass die Sicherungsgeber für die Forderung zu gleichen Teilen haften wollten. B und M haben keine Vereinbarung über abweichende Haftungsquoten getroffen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie hälftig für die Hauptforderung haften wollten.
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