Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Rückgriff des Sicherungsgebers
Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation
Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation
29. März 2025
18 Kommentare
4,8 ★ (11.305 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Sicherung der Darlehensforderung bestellt S‘ Mutter M der G eine Hypothek auf ihr Grundstück. Zudem bestellt S‘ Bekannte B dem G ein Pfandrecht an ihrer Luxusuhr. Als die Forderung fällig wird, kann S nicht zahlen, worauf B einspringt.
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Einordnung des Falls
Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit Zahlung hat B die Darlehensforderung im Wege der Legalzession erlangt (§ 1225 S. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Da durch den gesetzlichen Forderungsübergang auch die akzessorischen Sicherheiten übergehen, kann B den gezahlten Betrag von Hypothekengläubigerin M in voller Höhe zurückverlangen.
Nein!
3. Nach h.M. kommt es zwischen den Sicherungsgebern zu einem Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB analog).
Genau, so ist das!
4. B und M haben keine Vereinbarung über abweichende Haftungsquoten getroffen. B kann deshalb von M die Hälfte der beglichenen Hauptforderung verlangen (§ 426 BGB analog).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦
7.12.2023, 22:33:53
wie schaut es denn bei ungleichartigen Sicherheiten wie Bürgschaft/Grundschuld aus? Der Sicherungsgeber kann dann - jedenfalls sofern so gelegen - gegen den Hauptschuldner aus den Auftragsvorschriften regressieren. Zusätzlich der Bürger, wenn er den Gläubiger befriedigt, gegen den Hauptschuldner aus der qua legal zession übergegeangenen
Hauptforderung. Die GS geht mangels Akzessorietät nicht äber. Der GS ist, sofern er zahlt, ärger gekniffen, da keine Legal-Zession zu seinen Gunsten, sodass nur ggf Regress gegen den Hauptschuldner im Wege des Auftrags denkbar. Und die Sicherungsgeber untereinander regressieren dann qua Analogie zu §§ 774 II, 426, da eine originäre Gesamtschld am Tatbestand der Gleichartigeiit scheitert?

rlaw
19.12.2023, 18:51:07
Dieses Problem wird mWn. als "
Stillstand der Sicherungsgeber" behandelt. Da kein Forderungsübergang stattfindet wäre die "schnellere"
Befriedigungnachteilhaft, sodass einfach keiner zahlt und es zum Stillstand kommt. Denn: Bürge zahlt => GS geht nicht über da abstrakt = Bürge kann sich nur an (sowieso schon ausgefallenen) Hauptschuldner halten => Kriegt sein Geld nicht wieder GS zahlt => Bürgschaft geht nicht über (weil sich auch die Forderung nicht bewegt?) => GS kann sich nur an den sowieso schon ausgefallenen Hauptschuldner halten => Kriegt sein Geld nicht wieder.

Rick-energie🦦
20.12.2023, 19:52:38
Ja, das mag formal ein Stillstand sein, aber kommt spätestens mit Zahlungsaufforderung des Sicherungsnehmers "in Bewegung". Bei ungleichartigen Sicherheiten entsteht nach meiner obigen Ausführung eine
Gesamtschuld(qua Analogie). So auch BGH. Habe es eben durch Beck gezogen. Arg.: Die Grundschuld ist unter wirtschaftlicher Betrachtung die neue Hypothek, weshalb eine Gleichbehabdlung angezeigt ist um Unbilligkeiten zwischen den Sicherungsgebern zu vermeiden, wobei die Quote innerhalb der "
Gesamtschuld" nach dem im Außenverhältnis (zum Sicherungsnehmer) eingegangenen Risiko bemessen wird.
Findet Nemo Tenetur
4.6.2025, 14:51:33
Könnte man nicht auch annehmen, dass in dem
SicherungsvertragidR vereinbart ist, dass die Forderung mit auf den neuen Grundschuldsinhaber/Erwerber übergehen soll?

rlaw
19.12.2023, 18:45:38
Ich finde hier könnte die zweite Frage auseinandergezerrt werden. Grundsätzlich würde es schließlich zu diesem Wettlauf kommen. Dh. die Antwort "Ja, es gäbe einen Rückgriffsanspruch" ist eigentlich nicht per se falsch sondern vielmehr die dogmatische, sich aus dem Gesetz ergebende Antwort die auch genau so von einer Ansicht ("es braucht keine Korrektur") vertreten wird. Nur die hM. sagt dann eben, dass dieser Wettlauf verhindert werden muss. Ich würde dies als zwei Fragen auseinanderziehen und darstellen, damit zunächst die gesetzesmäßige (dogmatische) Lösung abgefragt wird, und dann die Korrektur dieser nach hM. So jedenfalls ist es mMn. etwas zu schnell :-)

CR7
29.5.2024, 23:44:23
Ja, mir wurde das eben auch als falsch angekreidet. Bei strenger Gesetzesanwendung müsste die Frage heißen "Ja" und dann in der Folge heißen "Dieses Ergebnis könnte aber zu unbilligen Ergebnissen führen" und dann die Erklärung, die das Problem erläutert. Wenn man das Gesetz streng durch geht, kommt es ja zu diesem unbilligen Ergebnis
ÖA
6.9.2025, 20:42:59
die Lösungen in Jurafuchs sind ja immer nach der h.m. gestrickt. Insofern passt das so. Irritierend ist das natürlich trotzdem, weil es eigentlich "nicht falsch" ist.
L.Goldstyn
28.7.2024, 22:20:24
Die Subsumtion zu Frage 1 erhält die Formulierung: „Zusätzlich erhält sie [die Bekannte B des S] das Eigentum an ihrer Uhr wieder (sog. Konsolidation).“ Das ist so nicht richtig, jedenfalls aber ungenau. B hatte ihr Eigentum an der Uhr nie verloren, kann es also auch nicht wiedererhalten.

ajboby90
14.10.2024, 23:18:02
Das hat mich grade auch gestört.
Findet Nemo Tenetur
4.6.2025, 14:42:04
Dank eurer Kommentare weiß ich nun, dass meine Irritation, die ich beim Lesen der Erklärung in der Aufgabe hatte, nicht auf einem Verständnisproblem meinerseits (wie ich zunächst dachte), sonden auf der unsauberen Formulierung beruht. Ich denke es wäre wichtig, das anzupassen!
sparfüchsin
5.6.2025, 15:41:17
Es ist nur so, dass das Pfandfecht auf sie übergegangen ist, aber weil sie ja schon immer Eigentümerin war, erlischt das Pfandfecht, weil es in derselben Person besteht, richtig?
SM2206
5.10.2025, 20:56:15
Dort müsste "unbelastetes Eigentum" stehen, wenn man den Begriff Eigentum stehen lassen wollte.
Schreider_Alexander0882
27.7.2025, 22:43:59
Wo bekommt der schnelle Sicherungsgeber jetzt seine andere Hälfte der bezahlten Forderung her?

Sambajamba10
10.8.2025, 11:17:14
Der schnellere Sicherungsgeber bekommt die andere Hälfte vom langsamen Sicherungsgeber über den
Gesamtschuldnerausgleich nach §§ 774 II, 426 II BGB analog