Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Sicherung der Darlehensforderung bestellt S‘ Mutter M der G eine Hypothek auf ihr Grundstück. Zudem bestellt S‘ Bekannte B dem G ein Pfandrecht an ihrer Luxusuhr. Als die Forderung fällig wird, kann S nicht zahlen, worauf B einspringt.
Einordnung des Falls
Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit Zahlung hat B die Darlehensforderung im Wege der Legalzession erlangt (§ 1225 S. 2 BGB).
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Ja, in der Tat!
2. Da durch den gesetzlichen Forderungsübergang auch die akzessorischen Sicherheiten übergehen, kann B den gezahlten Betrag von Hypothekengläubigerin M in voller Höhe zurückverlangen.
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Nein!
3. Nach h.M. kommt es zwischen den Sicherungsgebern zu einem Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB analog).
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Genau, so ist das!
4. B und M haben keine Vereinbarung über abweichende Haftungsquoten getroffen. B kann deshalb von M die Hälfte der beglichenen Hauptforderung verlangen (§ 426 BGB analog).
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Rick-energie🦦
7.12.2023, 22:33:53
wie schaut es denn bei ungleichartigen Sicherheiten wie Bürgschaft/Grundschuld aus? Der Sicherungsgeber kann dann - jedenfalls sofern so gelegen - gegen den Hauptschuldner aus den Auftragsvorschriften regressieren. Zusätzlich der Bürger, wenn er den Gläubiger befriedigt, gegen den Hauptschuldner aus der qua legal zession übergegeangenen Hauptforderung. Die GS geht mangels Akzessorietät nicht äber. Der GS ist, sofern er zahlt, ärger gekniffen, da keine Legal-Zession zu seinen Gunsten, sodass nur ggf Regress gegen den Hauptschuldner im Wege des Auftrags denkbar. Und die Sicherungsgeber untereinander regressieren dann qua Analogie zu §§ 774 II, 426, da eine originäre Gesamtschld am Tatbestand der Gleichartigeiit scheitert?
rlaw
19.12.2023, 18:51:07
Dieses Problem wird mWn. als "Stillstand der Sicherungsgeber" behandelt. Da kein Forderungsübergang stattfindet wäre die "schnellere" Befriedigung nachteilhaft, sodass einfach keiner zahlt und es zum Stillstand kommt. Denn: Bürge zahlt => GS geht nicht über da abstrakt = Bürge kann sich nur an (sowieso schon ausgefallenen) Hauptschuldner halten => Kriegt sein Geld nicht wieder GS zahlt => Bürgschaft geht nicht über (weil sich auch die Forderung nicht bewegt?) => GS kann sich nur an den sowieso schon ausgefallenen Hauptschuldner halten => Kriegt sein Geld nicht wieder.
Rick-energie🦦
20.12.2023, 19:52:38
Ja, das mag formal ein Stillstand sein, aber kommt spätestens mit Zahlungsaufforderung des Sicherungsnehmers "in Bewegung". Bei ungleichartigen Sicherheiten entsteht nach meiner obigen Ausführung eine Gesamtschuld (qua Analogie). So auch BGH. Habe es eben durch Beck gezogen. Arg.: Die Grundschuld ist unter wirtschaftlicher Betrachtung die neue Hypothek, weshalb eine Gleichbehabdlung angezeigt ist um Unbilligkeiten zwischen den Sicherungsgebern zu vermeiden, wobei die Quote innerhalb der "Gesamtschuld" nach dem im Außenverhältnis (zum Sicherungsnehmer) eingegangenen Risiko bemessen wird.
rlaw
19.12.2023, 18:45:38
Ich finde hier könnte die zweite Frage auseinandergezerrt werden. Grundsätzlich würde es schließlich zu diesem Wettlauf kommen. Dh. die Antwort "Ja, es gäbe einen Rückgriffsanspruch" ist eigentlich nicht per se falsch sondern vielmehr die dogmatische, sich aus dem Gesetz ergebende Antwort die auch genau so von einer Ansicht ("es braucht keine Korrektur") vertreten wird. Nur die hM. sagt dann eben, dass dieser Wettlauf verhindert werden muss. Ich würde dies als zwei Fragen auseinanderziehen und darstellen, damit zunächst die gesetzesmäßige (dogmatische) Lösung abgefragt wird, und dann die Korrektur dieser nach hM. So jedenfalls ist es mMn. etwas zu schnell :-)