Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Rückgriff des Sicherungsgebers

Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation

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Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation

29. März 2025

20 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Illustration auf der zu sehen ist, wie das Prinzip des Wettlaufes der Sicherungsgeber funktioniert, wenn ein Gläubiger nicht zahlungsfähig ist, wenn eine Forderunbg fällig wird.

S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Sicherung der Darlehensforderung bestellt S‘ Mutter M der G eine Hypothek auf ihr Grundstück. Zudem bestellt S‘ Bekannte B dem G ein Pfandrecht an ihrer Luxusuhr. Als die Forderung fällig wird, kann S nicht zahlen, worauf B einspringt.

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Wie funktioniert Jurafuchs?

Einordnung des Falls

Wettlauf der Sicherungsgeber - Grundkonstellation

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mit Zahlung hat B die Darlehensforderung im Wege der Legalzession erlangt (§ 1225 S. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

§ 1225 S. 2 BGB regelt einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis). Die Forderung erlischt also nicht mit Zahlung gem. § 362 BGB. Neben der Forderung geht auch das akzessorische Pfandrecht auf den ablösenden Verpfänder über (§ 1250 BGB). Das bisher zur Bürgschaft gelernte gilt entsprechend (vgl. § 1225 S. 2 BGB). B hat also gegen S die Forderung durch die Zahlung erworben, die ursprünglich G gegen S zustand. Zusätzlich erhält sie das Eigentum an ihrer Uhr wieder (sog. Konsolidation). B kann jetzt von S Zahlung verlangen. Da auch die Hypothek akzessorisch zur Forderung ist, geht diese mit auf die zahlende B über.
2. Da durch den gesetzlichen Forderungsübergang auch die akzessorischen Sicherheiten übergehen, kann B den gezahlten Betrag von Hypothekengläubigerin M in voller Höhe zurückverlangen.

Nein!

Häufig wird eine Forderung mit mehreren Sicherungsmitteln abgesichert. Wie sich aber bei Zahlung eines Sicherungsgebers der interne Ausgleich vollzieht, ist gesetzlich nur unzureichend geregelt. Zahlt ein Sicherungsgeber, geht die Forderung in voller Höhe durch Legalzession auf ihn über (vgl. § 774 BGB für die Bürgschaft, § 1143 BGB für die Hypothek oder § 1225 BGB fürs Pfandrecht). Da ebenfalls die akzessorischen Sicherungsmittel übergehen, müsste nach dem gesetzlichen Wortlaut der zuerst Zahlende dann in voller Höhe andere Sicherungsgeber in Regress nehmen können. Dies würde zu der unbilligen Situation führen, dass derjenige, der zuerst zahlt, am besten steht. Denn der „langsamste“ Sicherungsgeber könnte nur noch ungesichert versuchen, beim Hauptschuldner Regress zu nehmen. Es würde zu einem Wettlauf der Sicherungsgeber kommen. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, kann B von M somit nicht in voller Höhe der gezahlten Hauptschuld in Anspruch nehmen.
3. Nach h.M. kommt es zwischen den Sicherungsgebern zu einem Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB analog).

Genau, so ist das!

Mangels expliziter gesetzlicher Regelung, orientiert sich der Ausgleich zwischen mehreren Schuldnern nach h.M. an den für die Mitbürgschaft kennengelernten Regelungen (vgl. § 774 Abs. 1 BGB). Der Umfang des möglichen Rückgriffs wird also durch das Innenverhältnis zwischen den Sicherungsgebern bestimmt. In anderen Worten: die Höhe des Ausgleichsanspruch richtet sich nach der internen Haftungsquote gem. § 426 BGB analog. Ohne besondere Vereinbarung ist davon auszugehen, dass die Sicherungsgeber für die Forderung zu gleichen Teilen haften wollten.
4. B und M haben keine Vereinbarung über abweichende Haftungsquoten getroffen. B kann deshalb von M die Hälfte der beglichenen Hauptforderung verlangen (§ 426 BGB analog).

Ja, in der Tat!

Zahlt ein Sicherungsgeber auf die abgesicherte Forderung, geht diese im Wege der Legalzession samt allen (akzessorischen) Sicherungsmitteln auf ihn über. Das bedeutet aber nicht, dass der zuerst Zahlende dann in voller Höhe die anderen Sicherungsgeber in Rückgriff nehmen kann. Dies hätte nämlich einen Wettlauf der Sicherungsgeber zum Ergebnis. Stattdessen haftet jeder Sicherungsgeber nach der internen Haftungsquote (§ 426 BGB analog). Ohne besondere Vereinbarung ist davon auszugehen, dass die Sicherungsgeber für die Forderung zu gleichen Teilen haften wollten. B und M haben keine Vereinbarung über abweichende Haftungsquoten getroffen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie hälftig für die Hauptforderung haften wollten. Die Thematik findest Du im Grüneberg, BGB, § 774 RdNr. 13ff.!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

7.12.2023, 22:33:53

wie schaut es denn bei ungleichartigen Sicherheiten wie Bürgschaft/Grundschuld aus? Der Sicherungsgeber kann

da

nn - jedenfalls sofern so gelegen - gegen den Hauptschuldner aus den Auftragsvorschriften regressieren. Zusätzlich der Bürger, wenn er den Gläubiger befriedigt, gegen den Hauptschuldner aus der qua legal

zession

übergegeangenen Hauptforderung. Die GS geht mangels Akzessorietät nicht äber. Der GS ist, sofern er zahlt, ärger gekniffen,

da

keine Legal-

Zession

zu seinen Gunsten, so

da

ss nur ggf Regress gegen den Hauptschuldner im Wege des Auftrags denkbar. Und die Sicherungsgeber untereinander regressieren

da

nn qua Analogie zu §§ 774 II, 426,

da

eine originäre Gesamtschld am Tatbestand der Gleichartigeiit scheitert?

rlaw

rlaw

19.12.2023, 18:51:07

Dieses Problem wird mWn. als "

Stillstand der Sicherungsgeber

" behandelt.

Da

kein Forderungsübergang stattfindet wäre die "schnellere" Befriedigung nachteilhaft, so

da

ss einfach keiner zahlt und es zum Stillstand kommt. Denn: Bürge zahlt => GS geht nicht über

da

abstrakt = Bürge kann sich nur an (sowieso schon ausgefallenen) Hauptschuldner halten => Kriegt sein Geld nicht wieder GS zahlt => Bürgschaft geht nicht über (weil sich auch die Forderung nicht bewegt?) => GS kann sich nur an den sowieso schon ausgefallenen Hauptschuldner halten => Kriegt sein Geld nicht wieder.

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

20.12.2023, 19:52:38

Ja

,

da

s mag formal ein Stillstand sein, aber kommt spätestens mit Zahlungsaufforderung des Sicherungsnehmers "in Bewegung". Bei ungleichartigen Sicherheiten entsteht nach meiner obigen Ausführung eine

Gesamtschuld

(qua Analogie). So auch BGH. Habe es eben durch Beck gezogen. Arg.: Die Grundschuld ist unter wirtschaftlicher Betrachtung die neue Hypothek, weshalb eine Gleichbehabdlung angezeigt ist um Unbilligkeiten zwischen den Sicherungsgebern zu vermeiden, wobei die Quote innerhalb der "

Gesamtschuld

" nach dem im Außenverhältnis (zum Sicherungsnehmer) eingegangenen Risiko bemessen wird.

FTE

Findet Nemo Tenetur

4.6.2025, 14:51:33

Könnte man nicht auch annehmen,

da

ss in dem Sicherungsvertrag idR vereinbart ist,

da

ss die Forderung mit auf den neuen Grundschuldsinhaber/Erwerber übergehen soll?

rlaw

rlaw

19.12.2023, 18:45:38

Ich finde hier könnte die zweite Frage auseinandergezerrt werden. Grundsätzlich würde es schließlich zu diesem Wettlauf kommen. Dh. die Antwort "

Ja

, es gäbe einen Rückgriffsanspruch" ist eigentlich nicht per se falsch sondern vielmehr die dogmatische, sich aus dem Gesetz ergebende Antwort die auch genau so von einer Ansicht ("es braucht keine Korrektur") vertreten wird. Nur die hM. sagt

da

nn eben,

da

ss dieser Wettlauf verhindert werden muss. Ich würde dies als zwei Fragen auseinanderziehen und

da

rstellen,

da

mit zunächst die gesetzesmäßige (dogmatische) Lösung abgefragt wird, und

da

nn die Korrektur dieser nach hM. So jedenfalls ist es mMn. etwas zu schnell :-)

CR7

CR7

29.5.2024, 23:44:23

Ja

, mir wurde

da

s eben auch als falsch angekreidet. Bei strenger Gesetzesanwendung müsste die Frage heißen "

Ja

" und

da

nn in der Folge heißen "Dieses Ergebnis könnte aber zu unbilligen Ergebnissen führen" und

da

nn die Erklärung, die

da

s Problem erläutert. Wenn man

da

s Gesetz streng durch geht, kommt es

ja

zu diesem unbilligen Ergebnis

ÖA

ÖA

6.9.2025, 20:42:59

die Lösungen in Jurafuchs sind

ja

immer nach der h.m. gestrickt. Insofern passt

da

s so. Irritierend ist

da

s natürlich trotzdem, weil es eigentlich "nicht falsch" ist.

Nils

Nils

13.1.2026, 20:19:36

Soweit ich weiß, werden hierzu vielerlei Ansichten vertreten (Prioritätsprinzip, also keine Korrektur / Ausgleich nur unter gleichartigen (akzessorischen) Sicherungsgebern / Alleiniger Regressanspruch des Bürgen aufgrund seiner Sonderstellung / Kürzung der Regressansprüche nach § 426 I 1 BGB analog (hM).

Da

s hätte man in der Aufgabe schon etwas zusammenhängender

da

rstellen können, finde ich. So sieht man überblicksartig direkt, welche Betrachtungsweisen es

da

zu gibt und kann

da

s Problem viel besser einordnen. Edit:

Da

rauf wird in den folgenden Aufgaben noch näher eingegangen.

L.G

L.Goldstyn

28.7.2024, 22:20:24

Die Subsumtion zu Frage 1 erhält die Formulierung: „Zusätzlich erhält sie [die Bekannte B des S]

da

s Eigentum an ihrer Uhr wieder (sog. Konsoli

da

tion).“

Da

s ist so nicht richtig, jedenfalls aber ungenau. B hatte ihr Eigentum an der Uhr nie verloren, kann es also auch nicht wiedererhalten.

ajboby90

ajboby90

14.10.2024, 23:18:02

Da

s hat mich grade auch gestört.

FTE

Findet Nemo Tenetur

4.6.2025, 14:42:04

Da

nk eurer Kommentare weiß ich nun,

da

ss meine Irritation, die ich beim Lesen der Erklärung in der Aufgabe hatte, nicht auf einem Verständnisproblem meinerseits (wie ich zunächst

da

chte), sonden auf der unsauberen Formulierung beruht. Ich denke es wäre wichtig,

da

s anzupassen!

SPA

sparfüchsin

5.6.2025, 15:41:17

Es ist nur so,

da

ss

da

s Pfandfecht auf sie übergegangen ist, aber weil sie

ja

schon immer Eigentümerin war, erlischt

da

s Pfandfecht, weil es in derselben Person besteht, richtig?

SM2206

SM2206

5.10.2025, 20:56:15

Dort müsste "unbelastetes Eigentum" stehen, wenn man den Begriff Eigentum stehen lassen wollte.

ajboby90

ajboby90

26.2.2026, 10:56:42

Ist ein ziemlich grober Fehler. Sie erhält den Besitz zurück,

da

s Eigentum hat sie nie verloren.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

27.7.2025, 22:43:59

Wo bekommt der schnelle Sicherungsgeber

jetzt

seine andere Hälfte der bezahlten Forderung her?

Sambajamba10

Sambajamba10

10.8.2025, 11:17:14

Der schnellere Sicherungsgeber bekommt die andere Hälfte vom langsamen Sicherungsgeber über den

Gesamtschuld

nerausgleich nach §§ 774 II, 426 II BGB analog