Definition: Gebrauch machen (Art. 72 Abs. 1 GG)

14. April 2025

1 Kommentar

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Was versteht man unter „Gebrauch machen“ (Art. 72 Abs. 1 GG)?

Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, wenn der Bund (1) eine bestimmte Frage ausdrücklich durch Bundesgesetz geregelt hat, (2) absichtsvoll auf eine Normierung verzichtet („beredtes Schweigen“) oder (3) eine bestimmte Materie insgesamt abschließend regeln wollte.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LI

Lisa

6.3.2025, 19:05:18

Löst eine bundesgesetzliche Verordnungsermächtigung, von der (noch) kein Gebrach gemacht wurde, bereits die

Sperrwirkung

des Art. 72 I GG aus?


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