Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Gebrauch machen (Art. 72 Abs. 1 GG)
Definition: Gebrauch machen (Art. 72 Abs. 1 GG)
21. Dezember 2025
4 Kommentare
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Was versteht man unter „Gebrauch machen“ (Art. 72 Abs. 1 GG)?
Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, wenn der Bund (1) eine bestimmte Frage ausdrücklich durch Bundesgesetz geregelt hat, (2) absichtsvoll auf eine Normierung verzichtet („beredtes Schweigen“) oder (3) eine bestimmte Materie insgesamt abschließend regeln wollte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lisa
6.3.2025, 19:05:18
Löst eine bundesgesetzliche Verordnungsermächtigung, von der (noch) kein Gebrach gemacht wurde, bereits die
Sperrwirkungdes Art. 72 I GG aus?
Erik_1995
8.10.2025, 19:10:19
starke Frage. Ich würde sagen: Nein (Vgl. Wortlaut Art. 72 I "durch Gesetz"). Auch Sinn und Zweck decken nicht, dass der Bund die
Sperrwirkungdurch eine schlichte
Ermächtigungsgrundlageumgehen kann. Denn dann wären die Länder in der Gesetzgebung gesperrt und der Bund hätte noch immer keine Regelung, sondern nur die inhaltsleere Verordnungsermächtigung. Es würde zu einem "Hauptsache schnell die Kompetenz sichern" führen.
Juraddicted
24.5.2025, 22:25:44
Ich verstehe leider den Unterschied nicht: hat jemand vllt ein Beispiel und Erklärung dazu? wie kann ich das aus einer Situation/ Sachverhalt/ Gesetz herauslesen? vielen Dank :)
Lt. Maverick
2.6.2025, 16:28:06
Das Strafgesetzbuch eignet sich dafür ganz gut: Ausdrückliche Regelung: Wenn der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten oder einen bestimmten Erfolg unter Strafe stellt, dann hat er eine ausdrückliche Regelung darüber getroffen, z.B. die Sachbeschädigung. Die Länder könnten zur Sachbeschädigung also keinen eigenen Straf
tatbestandschaffen, der z.B. ein höheres Strafmaß vorsieht. Der Bund ist nämlich schon tätig geworden. Beredtes Schweigen: Auch können sie nicht einen Straf
tatbestandzur fahrlässigen Sachbeschädigung erlassen. Allein aus dem Wortlaut und der Systematik des StGB lässt sich herausarbeiten, dass der Gesetzgeber nur solches fahrlässiges Handeln unter Strafe stellen wollte, das auch entsprechend normiert ist (§
15 StGB). Indem der Gesetzgeber gerade keine
fahrlässige Sachbeschädigunggeregelt hat, hat er auf eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Sachbeschädigung verzichtet. Diese Strafbarkeitslücke wurde auch bewusst gewählt. Abschließende Regelung: Die Länder können im Bereich der Sachbeschädigung keinen eigenen Straf
tatbestandschaffen, der die Verletzung eines Tieres gesondert unter Strafe stellt. Der Gesetzgeber hat mit § 303 StGB eine abschließende Regelung zur Strafbarkeit vorgesehen.
