Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Objektive Zurechnung
Pflichtwidrigkeitszusammenhang (vor § 13 StGB)
Definition: Pflichtwidrigkeitszusammenhang (vor § 13 StGB)
3. April 2025
6 Kommentare
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Definiere den Begriff „Pflichtwidrigkeitszusammenhang“:
Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist gegeben, wenn sich im konkreten Erfolg gerade die Gefahr verwirklicht, die der Täter durch sein pflichtwidriges Verhalten (Sorgfaltspflichtverletzung) geschaffen hat. Dies ist nach herrschender Meinung der Fall, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Elias Von der Brelie
9.5.2023, 21:54:50
Entschuldigung aber ich hatte keine Ahnung, also habe ich einfach geschrieben "Bei einem
Pflichtwidrigkeitszusammenhanghandelt es sich um einem
Pflichtwidrigkeitszusammenhang" um das System zu testen. Das System hat meine Definition bejaht. Ich würde jedem Raten die Beurteilung des Systems nicht allzu ernst zu nehmen. So gut wie alles geht durch, solange es in irgendeiner Form mit dem Thema zu tun hat. Das System ist Praktisch um sich kontrolliert zu fühlen. Es wird euch aber nicht tatsächlich nach Vollständigkeit oder Qualität eurer Definitionen Bewerten.

Carl Wagner
10.5.2023, 19:29:57
Auch hier vielen Dank für dein Feedback! Ich habe es auch mal getestet und in der Tat kommt keine korrigierende Antwort! Ich leite das als Feedback für die entsprechende Abteilung weiter. Bitte habe Verständnis, dass es sich um ein noch sehr neues Feature handelt, dass stetig weiterentwickelt & verbessert wird. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
coolerfrosch
21.2.2024, 16:38:57
286 Tage später und die KI-Funktion hat sich leider immer noch nicht merklich verbessert. Häufig werden die Lehrbuchdefinitionen einfach von der KI wiederholt oder Einschätzungen sind gänzlich falsch :(

marimo
2.4.2024, 20:26:01
Kleines Update an dieser Stelle: Ich hab das interessenshalber auch getestet und bei mir hat die KI die Wiederholung des Begriffs richtig eingeordnet und korrigiert. Ganz am Anfang bei der Kausalitäts-Definition hat die Korrektur auch gut geklappt (Hab "
Taterfolgals solchen" anstatt "
Taterfolgin seiner konkreten Gestalt" angegeben). Chat GPT lernt dazu :')

Steinfan
28.5.2024, 15:35:58
Geht es wirklich um den „konkreten“ Erfolg, nicht um den „tatbestandsmäßigen“? Im Falle pflichtgemäßen Verhaltens tritt schließlich nie der „konkrete“ Erfolg ein, da er durch anderes Verhalten zustande käme. Es tritt aber unter Umständen auch bei pflichtgemäßem Verhalten der „tatbestandsmäßige“ Erfolg ein; etwa die Lebensverkürzung zum gleichen Zeitpunkt (=Tod). Der Erfolg beruht dann nicht auf der
Pflichtwidrigkeit.