Definition: Schaden (vor § 7 BPolG)

13. Juli 2025

7 Kommentare

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Was versteht man im Polizeirecht unter einem „Schaden“?

Ein Schaden meint die Minderung eines vorhandenen normalen Bestands von Rechtsgütern durch von außen kommende Einflüsse oder die Nichteinhaltung der durch den Begriff der öffentlichen Ordnung erfassten ungeschriebenen Regeln.

Sowohl die Gefahr, als auch die Störung setzen im Polizeirecht einen Schaden voraus. Ausführungen zum Schadensbegriff werden nur dann erwartet, wenn ein Grenzfall zwischen Schaden und Belästigung aufgeworfen wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DEN

Dennis777

2.7.2024, 11:12:39

Diese Fragen lassen einen am meisten denken und wiedergeben was man gelernt hat, top weiter so Team jura fuchs!

Foxxy

Foxxy

19.7.2024, 13:30:52

Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team

BENR

BenRie

19.1.2025, 17:33:56

Soll hier in der Lehrbuchdefinition der Begriff der öffentlichen Sicherheit durch «von außen kommende Einflüsse» umschrieben werden? Wie kommt es, dass hier nur der Begriff der öffentlichen Ordnung ausdrücklich genannt wird?

WAYA

WayanMajere

23.6.2025, 19:26:02

Öffentliche Sicherheit

= Normalzustand von Rechtsgütern

FGF

fgfhfh8484

29.1.2025, 11:32:37

Ich verstehe nicht wann man die Definition benötigt. Muss man erst Gefahr definieren und weil da das Wort Schaden drin vorkommt auch nochmal den Schaden definieren?


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