Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Gefahr für polizeiliche Schutzgüter
Schaden (vor § 7 BPolG)
Definition: Schaden (vor § 7 BPolG)
Was versteht man im Polizeirecht unter einem „Schaden“?
Ein Schaden meint die Minderung eines vorhandenen normalen Bestands von Rechtsgütern durch von außen kommende Einflüsse oder die Nichteinhaltung der durch den Begriff der öffentlichen Ordnung erfassten ungeschriebenen Regeln.
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