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Definition: Schaden (vor § 7 BPolG)

12. April 2026

9 Kommentare


Was versteht man im Polizeirecht unter einem „Schaden“?

Ein Schaden meint die Minderung eines vorhandenen normalen Bestands von Rechtsgütern durch von außen kommende Einflüsse oder die Nichteinhaltung der durch den Begriff der öffentlichen Ordnung erfassten ungeschriebenen Regeln.

Sowohl die Gefahr, als auch die Störung setzen im Polizeirecht einen Schaden voraus. Ausführungen zum Schadensbegriff werden nur dann erwartet, wenn ein Grenzfall zwischen Schaden und Belästigung aufgeworfen wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DEN

Dennis777

2.7.2024, 11:12:39

Diese Fragen lassen einen am meisten denken und wiedergeben was man gelernt hat, top weiter so Team

jura fuchs

!

Foxxy

Foxxy

19.7.2024, 13:30:52

Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team

BenRie

BenRie

19.1.2025, 17:33:56

Soll hier in der Lehrbuch

definition

der Begriff der öffentlichen Sicherheit durch «von außen kommende Einflüsse» umschrieben werden? Wie kommt es, dass hier nur der Begriff der öffentlichen Ordnung ausdrücklich genannt wird?

WayanMajere

WayanMajere

23.6.2025, 19:26:02

Öffentliche Sicherheit

= Normalzustand von Rechtsgütern

FGF

fgfhfh8484

29.1.2025, 11:32:37

Ich verstehe nicht wann man die

Definition

benötigt. Muss man erst Gefahr definieren und weil da das Wort Schaden drin vorkommt auch nochmal den Schaden definieren?

M.E

m.e.l.a.n.i.e

13.3.2026, 13:47:37

Hallo, in einer der vorigen Aufgaben dieses Kapitels lautet die

Definition

von Schaden so: "Ein Schaden im polizeirechtlichen Sinne liegt vor, wenn die durch die

öffentliche Sicherheit

oder Ordnung geschützten Rechte oder Rechtsgüter

nicht nur unerheblich

beeinträchtigt werden." Wie verhalten sich die beiden

Definition

en zueinander? Danke und viele Grüße!

Foxxy

Foxxy

13.3.2026, 13:48:13

Sie widersprechen sich nicht, sondern beschreiben dasselbe aus unterschiedlicher Perspektive. Die kurze Formel („

nicht nur unerheblich

e Beeinträchtigung eines Schutzguts der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“) ist die praxisorientierte Umschreibung. Die Lehrbuch

definition

präzisiert das: Beeinträchtigung bedeutet Minderung des normalen Bestands eines Rechtsguts (

öffentliche Sicherheit

) bzw. Verstoß gegen ungeschriebene Regeln (

öffentliche Ordnung

), typischerweise durch äußere Einwirkungen. „

Nicht nur unerheblich

“ markiert die

Erheblichkeitsschwelle

und grenzt bloße Belästigungen ab. In der Klausur reicht die kurze Formel; die ausführliche

Definition

brauchst du vor allem in Grenzfällen zwischen Belästigung und Schaden.


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