Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Gefahr für polizeiliche Schutzgüter
Schaden (vor § 7 BPolG)
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Definition: Schaden (vor § 7 BPolG)
12. April 2026
9 Kommentare
Was versteht man im Polizeirecht unter einem „Schaden“?
Ein Schaden meint die Minderung eines vorhandenen normalen Bestands von Rechtsgütern durch von außen kommende Einflüsse oder die Nichteinhaltung der durch den Begriff der öffentlichen Ordnung erfassten ungeschriebenen Regeln.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dennis777
2.7.2024, 11:12:39
Diese Fragen lassen einen am meisten denken und wiedergeben was man gelernt hat, top weiter so Team
jura fuchs!
Foxxy
19.7.2024, 13:30:52
Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
BenRie
19.1.2025, 17:33:56
Soll hier in der Lehrbuch
definitionder Begriff der öffentlichen Sicherheit durch «von außen kommende Einflüsse» umschrieben werden? Wie kommt es, dass hier nur der Begriff der öffentlichen Ordnung ausdrücklich genannt wird?
WayanMajere
23.6.2025, 19:26:02
= Normalzustand von Rechtsgütern
fgfhfh8484
29.1.2025, 11:32:37
Ich verstehe nicht wann man die
Definitionbenötigt. Muss man erst Gefahr definieren und weil da das Wort Schaden drin vorkommt auch nochmal den Schaden definieren?
m.e.l.a.n.i.e
13.3.2026, 13:47:37
Hallo, in einer der vorigen Aufgaben dieses Kapitels lautet die
Definitionvon Schaden so: "Ein Schaden im polizeirechtlichen Sinne liegt vor, wenn die durch die
öffentliche Sicherheitoder Ordnung geschützten Rechte oder Rechtsgüter
nicht nur unerheblichbeeinträchtigt werden." Wie verhalten sich die beiden
Definitionen zueinander? Danke und viele Grüße!
Foxxy
13.3.2026, 13:48:13
Sie widersprechen sich nicht, sondern beschreiben dasselbe aus unterschiedlicher Perspektive. Die kurze Formel („
nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung eines Schutzguts der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“) ist die praxisorientierte Umschreibung. Die Lehrbuch
definitionpräzisiert das: Beeinträchtigung bedeutet Minderung des normalen Bestands eines Rechtsguts (
öffentliche Sicherheit) bzw. Verstoß gegen ungeschriebene Regeln (
öffentliche Ordnung), typischerweise durch äußere Einwirkungen. „
Nicht nur unerheblich“ markiert die
Erheblichkeitsschwelleund grenzt bloße Belästigungen ab. In der Klausur reicht die kurze Formel; die ausführliche
Definitionbrauchst du vor allem in Grenzfällen zwischen Belästigung und Schaden.
