Was versteht man im Polizeirecht unter einem „Schaden“?

Ein Schaden meint die Minderung eines vorhandenen normalen Bestands von Rechtsgütern durch von außen kommende Einflüsse oder die Nichteinhaltung der durch den Begriff der öffentlichen Ordnung erfassten ungeschriebenen Regeln.

Sowohl die Gefahr, als auch die Störung setzen im Polizeirecht einen Schaden voraus. Ausführungen zum Schadensbegriff werden nur dann erwartet, wenn ein Grenzfall zwischen Schaden und Belästigung aufgeworfen wird.
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