Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Gefahr für polizeiliche Schutzgüter
Schaden (vor § 7 BPolG)
Definition: Schaden (vor § 7 BPolG)
13. Juli 2025
7 Kommentare
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Was versteht man im Polizeirecht unter einem „Schaden“?
Ein Schaden meint die Minderung eines vorhandenen normalen Bestands von Rechtsgütern durch von außen kommende Einflüsse oder die Nichteinhaltung der durch den Begriff der öffentlichen Ordnung erfassten ungeschriebenen Regeln.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dennis777
2.7.2024, 11:12:39
Diese Fragen lassen einen am meisten denken und wiedergeben was man gelernt hat, top weiter so Team jura fuchs!

Foxxy
19.7.2024, 13:30:52
Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
BenRie
19.1.2025, 17:33:56
Soll hier in der Lehrbuchdefinition der Begriff der öffentlichen Sicherheit durch «von außen kommende Einflüsse» umschrieben werden? Wie kommt es, dass hier nur der Begriff der öffentlichen Ordnung ausdrücklich genannt wird?
WayanMajere
23.6.2025, 19:26:02
= Normalzustand von Rechtsgütern
fgfhfh8484
29.1.2025, 11:32:37
Ich verstehe nicht wann man die Definition benötigt. Muss man erst Gefahr definieren und weil da das Wort Schaden drin vorkommt auch nochmal den Schaden definieren?