Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Raub (§ 249 StGB)

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 249 Abs. 1 StGB)

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Definition: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 249 Abs. 1 StGB)

18. Mai 2026

7 Kommentare


Was versteht man unter „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ (§ 249 Abs. 1 StGB)?

Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie unmittelbar bevorsteht oder jederzeit in eine Schädigung umschlagen kann und ohne sofortige Abwehrmaßnahmen nicht mehr abgewendet werden kann. Aus der Nebeneinanderstellung von „Leib“ und „Leben“ wird abgeleitet, dass eine in Aussicht gestellte unerhebliche Körperverletzung (z. B. eine Ohrfeige) nicht genügt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Josef K

Josef K

5.9.2025, 13:28:53

"Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie unmittelbar bevorsteht oder jederzeit in eine Schädigung umschlagen kann..." Müsste man, um die

gegenwärtige Gefahr

zu konkretisieren, nicht darauf abstellen, dass ein schädigendes Ereignis unmittelbar bevorsteht, und nicht die Gefahr selbst? So beschrieben, hätte man aber bloß die Variante umformuliert, dass die Gefahr jederzeit in eine Schädigung umschlagen kann.

Männchen

Männchen

24.10.2025, 09:57:32

Stimme ich zu, eine Gefahr ist

ja

bereits der drohende Eintritt einer Schädigung für Rechtsgüter bei ungehindertem Fortlauf der Sachlage…