Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub (§ 249 StGB)
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 249 Abs. 1 StGB)
Definition: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 249 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ (§ 249 Abs. 1 StGB)?
Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie unmittelbar bevorsteht oder jederzeit in eine Schädigung umschlagen kann und ohne sofortige Abwehrmaßnahmen nicht mehr abgewendet werden kann. Aus der Nebeneinanderstellung von „Leib“ und „Leben“ wird abgeleitet, dass eine in Aussicht gestellte unerhebliche Körperverletzung (z. B. eine Ohrfeige) nicht genügt.
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