Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zulässigkeit der Revision
Beschwer des Revisionsführers (vor § 337 StPO)
Definition: Beschwer des Revisionsführers (vor § 337 StPO)
Wann ist die Revisionsführerin durch ein Urteil „beschwert“?
Die Revisionsführerin ist beschwert, wenn sie durch das Urteil unmittelbar in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt ist. Die Beschwer muss sich dabei aus dem Tenor des Urteils ergeben.
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