Ordnungsgemäße Verfahrensrüge
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rechtsanwalt R rügt in seiner Revisionsschrift, die Aussage der Zeugin Z sei bei der Urteilsfindung nicht gewürdigt worden. Er schreibt: „Es wäre möglich, dass das Gericht Zs Aussage (Einzelheiten siehe Protokoll) bei der Urteilsfindung nicht beachtet hat."
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Einordnung des Falls
Ordnungsgemäße Verfahrensrüge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R rügt die Verletzung einer Verfahrensvorschrift (§ 344 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 StPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Will man in der Revisionsbegründung einen Verfahrensverstoß rügen, genügt die Formulierung „Ich erhebe die Verfahrensrüge.“
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Verfahrensrüge des R ist schon deshalb unzulässig, weil der Verfahrensverstoß nicht bestimmt genug bezeichnet ist.
Ja!
4. R hat die den Verstoß enthaltenden Tatsachen hinreichend genau dargelegt.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Das Revisionsgericht kann den Verfahrensverstoß trotzdem überprüfen, wenn R zumindest wirksame Sachrüge erhoben hat.
Nein, das trifft nicht zu!
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