Definition: Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)
Was versteht man unter „beschränkte Geschäftsfähigkeit“ (§ 106 BGB)?
Unter der beschränkten Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung, §§ 107 BGB, 183 BGB) oder nachträglicher Zustimmung (Genehmigung, §§ 108 BGB, 184 BGB) des gesetzlichen Vertreters wirksam abzuschließen. Kinder bzw. Jugendliche zwischen sieben und 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juliavdb
14.4.2023, 16:41:27
Sehr cooles Format!
judith
15.5.2024, 19:15:17
Der Vollständigkeit halber wäre der zusätzliche Verweis auf §§ 183, 184 gut ;)
Leo Lee
17.5.2024, 12:27:01
Hallo Judith, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat war es hier geboten, auch die Legaldefinitionen zu ziteren, weshalb wir den Text nun entsprechend angepasst haben. Wir bedanken uns bei dir dafür, dass du uns stets dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
ricardal
1.10.2024, 12:59:44
Ich komme hier nicht weiter. Kann nicht auf die Schaltfläche klicken, ohne Paragraphen anzeige