Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)

Definition: Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)

16. August 2025

10 Kommentare

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Was versteht man unter „beschränkte Geschäftsfähigkeit“ (§ 106 BGB)?

Unter der beschränkten Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung, §§ 107 BGB, 183 BGB) oder nachträglicher Zustimmung (Genehmigung, §§ 108 BGB, 184 BGB) des gesetzlichen Vertreters wirksam abzuschließen. Kinder bzw. Jugendliche zwischen Vollendung des siebten (§ 106 BGB) und des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB) sind beschränkt geschäftsfähig.

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