Definition: Notwehrlage

17. Januar 2026

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Definiere den Begriff „Notwehrlage“ (§ 32 Abs. 2 StGB)

Die Notwehrlage ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff (§ 32 Abs. 2 StGB). Entscheidend sind allein die objektiven Umstände. Diese sind aus Sicht eines neutralen Beobachters nachträglich (ex post) zu ermitteln.

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