Definition: Notstand, aggressiver (§ 904 BGB)
Was versteht man unter einem „Aggressivnotstand“?
Beim Aggressivnotstand greift der Handelnde zur Gefahrabwendung in die Güter eines unbeteiligten Dritten ein.
Eine spezialgesetzliche Regelung bei Einwirkungen auf Sachen unbeteiligter Dritter findest Du in § 904 BGB. Die Norm geht dem allgemeinen rechtfertigenden Notstand in diesen Fällen vor.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!