Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Spruchreife (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO)

Definition: Spruchreife (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO)

14. April 2025

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Ein Vornahmeurteil (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) kann nur ergehen, wenn die Sache spruchreif ist. Was bedeutet Spruchreife?

Eine Sache ist spruchreif, wenn das Verwaltungsgericht abschließend über den Erlass eines Verwaltungsakts entscheiden kann.

Prozessrechtlich muss das Gericht grundsätzlich alle für die Entscheidung über das bestimmte Klagebegehren maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erlass eines Verwaltungsakts feststellen und die Streitsache spruchreif machen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Allerdings kann sich aus dem materiellen Recht ergeben, dass das Gericht die Behörde trotz Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung nicht zum Erlass des konkreten Verwaltungsakts verpflichten kann. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Behörde Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bezüglich des Erlasses des Verwaltungsakts hat. Hier ist es mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbar, dass die Judikative über den Inhalt eines Exekutivakts entscheidet.
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