VwGO: 14 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 14 Definitionen zum Thema VwGO für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Möglichkeitstheorie (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)

Um klage- bzw. antragsbefugt zu sein, muss der Kläger bzw. Antragsteller geltend machen, durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Was besagt die Möglichkeitstheorie in diesem Zusammenhang?

Reformatio in peius (Begriff)

Was versteht man unter einer reformatio in peius?

Zusätzliche selbstständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO)

Definiere den Begriff der zusätzlichen selbstständigen Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO)!

Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO)

Was versteht man unter dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S.1 VwGO)?

Devolutiveffekt (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Was versteht man unter dem Devolutiveffekt (vgl. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO)?

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Subordinationstheorie)

Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Subordinationstheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Interessentheorie)

Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Interessentheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?

Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (vor § 35 VwVfG)

Wann ist ein Verwaltungsakt „rechtmäßig“?

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (vor § 42 VwGO)

Definiere den Begriff „allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“:

Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO)

Definiere den Begriff „Rechtsverhältnis“ (§ 43 Abs. 1 VwGO):

Varianten der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO)

Was versteht man unter „Varianten der Feststellungsklage“ (§ 43 Abs. 1 VwGO)?

Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG)

Definiere den Begriff der „Erledigung“ eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 VwVfG):

Streitigkeit (nicht-)verfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Was versteht man unter einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)?

Sonderrechtstheorie / modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die h.M. folgt hierfür der Sonderrechtstheorie/ modifizierten Subjektstheorie. Wann ist nach dieser eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?