Möglichkeitstheorie (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)
Um klage- bzw. antragsbefugt zu sein, muss der Kläger bzw. Antragsteller geltend machen, durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Was besagt die Möglichkeitstheorie in diesem Zusammenhang?
Zusätzliche selbstständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO)
Definiere den Begriff der zusätzlichen selbstständigen Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO)!
Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO)
Was versteht man unter dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S.1 VwGO)?
Devolutiveffekt (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Was versteht man unter dem Devolutiveffekt (vgl. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO)?
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Subordinationstheorie)
Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Subordinationstheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Interessentheorie)
Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Interessentheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (vor § 35 VwVfG)
Wann ist ein Verwaltungsakt „rechtmäßig“?
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (vor § 42 VwGO)
Definiere den Begriff „allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“:
Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO)
Definiere den Begriff „Rechtsverhältnis“ (§ 43 Abs. 1 VwGO):
Varianten der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO)
Was versteht man unter „Varianten der Feststellungsklage“ (§ 43 Abs. 1 VwGO)?
Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG)
Definiere den Begriff der „Erledigung“ eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 VwVfG):
Streitigkeit (nicht-)verfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Was versteht man unter einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)?
Sonderrechtstheorie / modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die h.M. folgt hierfür der Sonderrechtstheorie/ modifizierten Subjektstheorie. Wann ist nach dieser eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?