Verwaltungsprozess-Recht: 21 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 21 Definitionen zum Thema Verwaltungsprozess-Recht für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art nach dem BVerwG (§ 40 S. 1 VwGO)

Die Literatur vertritt i.R.v. § 40 S. 1 VwGO überwiegend die sog. „Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit“. Das BVerwG folgt dieser Formel gerade nicht, was es zuletzt in einem Urteil aus 2025 ausdrücklich klar gestellt hat. Wann ist eine Streitigkeit nach dem BVerwG verfassungsrechtlicher Natur?

Berechtigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO)

Wie definierst Du den Begriff des „berechtigten Interesses“ (§ 43 Abs. 1 VwGO)?

Schutznormtheorie

Was besagt die Schutznormtheorie?

Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Wann handelt es sich um eine Sicherungsanordnung?

Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO)

Wann handelt es sich um eine Regelungsanordnung?

Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Wann liegt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor?

Aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Was bewirkt die aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO?

Möglichkeitstheorie (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)

Um klage- bzw. antragsbefugt zu sein, muss der Kläger bzw. Antragsteller geltend machen, durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Was besagt die Möglichkeitstheorie in diesem Zusammenhang?

Reformatio in peius (Begriff)

Was versteht man unter einer reformatio in peius?

Zusätzliche selbstständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO)

Definiere den Begriff der zusätzlichen selbstständigen Beschwer (§ 79 Abs. 2 S. 1 VwGO)!

Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO)

Was versteht man unter dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S.1 VwGO)?

Devolutiveffekt (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Was versteht man unter dem Devolutiveffekt (vgl. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO)?

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Subordinationstheorie)

Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Subordinationstheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit iSv § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Interessentheorie)

Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wann ist nach der „Interessentheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?

Spruchreife (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO)

Ein Vornahmeurteil (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) kann nur ergehen, wenn die Sache spruchreif ist. Was bedeutet Spruchreife?

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (vor § 42 VwGO)

Definiere den Begriff „allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“:

Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO)

Definiere den Begriff „Rechtsverhältnis“ (§ 43 Abs. 1 VwGO):

Varianten der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO)

Was versteht man unter „Varianten der Feststellungsklage“ (§ 43 Abs. 1 VwGO)?

Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG)

Definiere den Begriff der „Erledigung“ eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 2 VwVfG):

Streitigkeit (nicht-)verfassungsrechtlicher Art (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Was versteht man nach der Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit unter einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)?

Sonderrechtstheorie / modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die h.M. folgt hierfür der Sonderrechtstheorie/ modifizierten Subjektstheorie. Wann ist nach dieser eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?