Definition: Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter dem erbrechtlichen Prinzip der „Gesamtrechtsnachfolge“ (§ 1922 Abs. 1 BGB)?
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
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