Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Einführung

Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB)

Definition: Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB)

10. Dezember 2024

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Was versteht man unter dem erbrechtlichen Prinzip der „Gesamtrechtsnachfolge“ (§ 1922 Abs. 1 BGB)?

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

§ 1922 Abs. 1 BGB enthält die Legaldefinitionen der erbrechtlichen Grundbegriffe „Erbfall“, „Erbschaft“ und „Erbe“.
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