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Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB)
Sachverhalt
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Ablauf Sachpfändung bis zur öffentlichen Versteigerung
Handwerkerin H möchte ein Zahlungsurteil gegen ihren Kunden K vollstrecken. Eine Vollstreckungsklausel hat sie schon und das Urteil wurde K bereits zugestellt. Laut einer Vermögensauskunft ist K Eigentümer einer Münzsammlung. H plant daher, in diese zu vollstrecken.
Verstrickung und Pfändungspfandrecht und Versteigerung bei schuldnereigener Sache
Auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin H hat der Gerichtsvollzieher die Münzsammlung des Vollstreckungsschuldners K durch Anbringen eines Pfandsiegels gepfändet. Bei der öffentlichen Versteigerung der Münzsammlung erhält der Meistbietenden M den Zuschlag.