Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Einführung

Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB)

Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB)

19. April 2025

15 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Erblasser E hat seine beiden Kinder S und T als alleinige Erben eingesetzt. Zu seinem Vermögen gehören zwei Grundstücke von gleichem Wert. E stirbt. Wie ist die Eigentumslage an den Grundstücken?

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Prinzip der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Jedes Kind erwirbt mit Erbfall das Eigentum an je einem der Grundstücke (siehe § 2032 Abs. 1 BGB).

Nein!

Der Vermögensübergang beim Erbfall vollzieht sich nach dem Prinzip der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge). Die Gesamtheit der geldwerten privaten Rechte des Erblassers geht mit dem Tod auf den Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Dabei bilden Miterben (§ 2091 BGB) eine Erbengemeinschaft (§§ 2032ff. BGB), welche ungeteiltes, gemeinsames Eigentum am Nachlass erwirbt (§ 2032 Abs. 1 BGB). T und S erwerben als Miterben gemeinsames Eigentum an Es Grundstücken.
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2. Die Kinder werden Miteigentümer an jedem der Grundstücke zu 1/2.

Nein, das ist nicht der Fall!

Mehrere Erben (= Miterben, § 2091 BGB) bilden eine Erbengemeinschaft (§§ 2032ff. BGB). Die Erbengemeinschaft hat gemeinschaftliches Eigentum am Nachlass (§ 2032 Abs. 1 BGB). Erst durch die Auseinandersetzung des Nachlasses (§§ 2042ff. BGB) können die Erben anteiliges Eigentum erwerben. T und S sind Miterben. Sie erwerben mit dem Erbfall kein anteiliges Eigentum an Es Nachlass. Vielmehr steht der Nachlass insgesamt im Eigentum der Erbengemeinschaft (§ 2032 Abs. 1 BGB). Erst durch Auseinandersetzung des Nachlasses können sie je 1/2 des Eigentums an beiden Grundstücken erwerben. Dass die Auseinandersetzung des Nachlasses in einer gewissen Weise erfolgen soll, kann der Erblasser z.B. durch eine Teilungsanordnung (§ 2048 Abs. 1 BGB) erreichen. Aber auch diese wirkt nur schuldrechtlich und ändert gerade nichts am (dinglichen) Eigentumsübergang nach §§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

14.2.2021, 13:57:10

Hier fehlt mir noch ein Hinweis auf die Möglichkeit der Teilungsanordnung nach § 2048 BGB :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.10.2021, 19:10:23

Danke TeamRahad, das ist eine super Ergänzung. Allerdings wirkt auch die Teilungsanordnung nur dinglich, sodass es hier nicht zu einem unmittelbaren Eigentumswechsel kommt, sondern dadurch wiederum nur ein

schuldrechtlicher Anspruch

begründet wird. Wir haben hier aber noch einen entsprechenden Hinweis mit aufgenommen zur Vertiefung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Blackpanther

Blackpanther

28.1.2022, 18:59:34

Verstehe ich das richtig? Die Teilungsanordnung wirkt nur dringlich, führt aber zu einem schuldrechtlichen Anspruch?

Johannes Nebe

Johannes Nebe

27.8.2023, 14:19:03

Lukas muss sich vertippt haben. Auch die Teilungsanordnung wirkt NICHT dinglich.

PAT

Patrick

25.10.2021, 13:37:09

Liebes Jurafuchs Team, Es gibt einen Ausnahmefall bei dem ein Vermächtnis meines Wissens nach HM dingliche Wirkung entfaltet und zwar beim Vorausvermächtnis an einen Vorerben, der zugleich Alleinerbe ist. Aufgrund des

Konfusionsargument

s ist hierbei ein

schuldrechtlicher Anspruch

des Vorerben gegen sich selbst abzulehnen. Viele Grüße Patrick

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.10.2021, 19:27:29

Lieber Patrick, vielen lieben Dank für den super Hinweis. In der Tat geht die herrschende Meinung im Fall des Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) davon aus, dass dieses dingliche Wirkung entfaltet, wenn 1) ein Vorausvermächtnis 2) ggü. dem alleinigen Vorerben ausgesprochen wird,. Dieser Sonderfall liegt hier aus 2 Gründen nicht vor. Zum einen wurde hier keine Vor- und Nacherbeneinsetzung geregelt. Zum anderen gibt es hier mehrere Erben (S+T). Bei mehreren Erben (von denen einer mit einem Vorausvermächtnis bedacht ist) greift das

Konfusionsargument

nicht. Vielmehr sind die Erben dann verpflichtet, das angeordnete Vorausvermächtnis zu erfüllen. dem Vermächtnisnehmer steht insofern - wie üblich - nur ein

schuldrechtlicher Anspruch

zu (§ 2

174 BGB

) (vgl. hierzu:Müller-Christmann, in: BeckOGK-BGB, § 2110 RdNr. 24). Beste Grüße, Lukas

MAH

Marvin Hort

2.6.2023, 12:46:12

Irgendwie ist mir die Lösung noch nicht ganz klar. Wenn E also in sein Testament reinschreibt, dass seine Kinder Alleinerben sind, aber S eines der zwei Grundstücke erhalten soll, spricht man bezüglich des Grundstücks nicht von einer Erbschaft sondern von einem Vermächtnis? Und S muss dieses dann im Sinne eines Anspruchs „herausverlangen?“ Ist dies generell so, wenn der Erblasser in seinem Testament bestimmte Gegenstände auf bestimmte „Erben“ übergehen lassen möchte? Eine Erbschaft liegen dann also immer nur vor, wenn nicht genauer spezifiziert wird, wer was bekommen soll und ein Vermächtnis, wenn es genau bestimmt ist?

Fiona

Fiona

7.6.2023, 21:32:55

So ungefähr denke ich, hör dir mal die Folge des Podcast Jura to go an. Fand ich sehr hilfreich

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.6.2023, 14:40:36

Hallo ihr beiden, in der Tat ist sauber zwischen einem Erbe und einem Vermächtnis zu unterscheiden. Der Erbe tritt im Wege der

Universalsukzession

ein, der Vermächtnisnehmer hat dagegen lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben (wie zB ein Pflichtteilsberechtigter). WICHTIG: Bei § 2087 BGB handelt es sich lediglich um eine Zweifelsregelung. Maßgeblich ist letztlich, was sich der Erblasser vorgestellt hat. Dabei ist auch nicht am Wortlaut zu kleben, sondern an der dahinterstehenden Intention. Besteht zB das Vermögen des Erblassers nur in seinem Grundstück und "vermacht" er dieses einer Person, so ist darin regelmäßig eine Erbeinsetzung zu sehen, auch wenn er dies nicht explizit bezeichnet. Umgekehrt genauso, also wenn er zB testiert, "Meine Schwägerin soll einmal meinen geliebten Teppich "erben"", so ist damit nicht zwingend eine Erbeinsetzung gemeint, sondern vermutlich eher ein Vermächtnis. Hier ist der letzte Wille also stets auszulegen (ggfs. unter Heranziehung des § 2087 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

MAH

Marvin Hort

9.6.2023, 09:36:17

Danke für die Antwort. Habe es nun verstanden! :-)

Johannes Nebe

Johannes Nebe

27.8.2023, 14:19:34

Zur Vertiefung Frage 3: Es gibt im § 2048 BGB keinen Absatz 1.

CLA

Clara.annie

17.12.2024, 18:47:06

Führt die Teilungsanordnung auch zu einem Anspruch aus 2174, oder gilt dies nur für das Vermächtnis?


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