Definition: Äquivalenzinteresse
Definiere den Begriff „Äquivalenzinteresse“:
Unter Äquivalenzinteresse versteht man das Interesse einer Partei eines Schuldverhältnisses, für die von ihr zu erbringende Gegenleistung die als gleichwertig (äquivalent) bewertete Leistung der anderen Partei zu erhalten.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sempex2
6.5.2024, 13:46:07
Wann wird soetwas in der Klausur meistens relevant sein. Bzw. wann sollte man die Definition am besten anwenden?
Maximilian Puschmann
7.5.2024, 11:19:53
Hallo Max, die Definition sollte man immer dann parat haben, wenn es problematisch ist, ob der Schaden das
Äquivalenzinteresseoder das
Integritätsinteresseberührt. Prominente Fälle, in denen die Abgrenzung interessant wird, sind die „Mangelfolgeschäden“ und die „
Weiterfresserschäden“. Hier kann in der Rechtsgutverletzung im Rahmen der Prüfung des Anspruchs aus § 823 I BGB beispielsweise schon geprüft werden, ob die Verletzung das
Integritätsinteresseberührt. Ansonsten im Prüfungspunkt "Schaden". Generell gilt, dass man immer dort prüft, wo es relevant wird. Die Definition wendest du wie immer im Gutachtenstil nach dem Obersatz an und prüfst dann in der Subsumtion, ob der konkrete Fall von der abstrakten Definition umfasst ist. Beste Grüße, Max – für das Jurafuchs-Team