Definition: Verwendung, nützliche (§ 996 BGB)

26. August 2025

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Was versteht man unter „nützlichen“ Verwendungen996 BGB)?

Nützliche Verwendungen sind solche, die zwar nicht notwendig, aber zumindest wertsteigernd sind.

Die Wertsteigerung ist dabei nach h.M. grundsätzlich objektiv zu bestimmen. Dies dient dem Interessenausgleich zwischen Eigentümer und gutgläubigem Besitzer.
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