Definition: Verwendung, nützliche (§ 996 BGB)
Was versteht man unter „nützlichen“ Verwendungen (§ 996 BGB)?
Nützliche Verwendungen sind solche, die zwar nicht notwendig, aber zumindest wertsteigernd sind.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Edward Hopper
23.2.2023, 14:52:51
Ist es nicht falsch zu sagen nützliche Ver w sid keine notwendigen... Denn eine Verwendung kann ja beides sein, oder nur eins oder keins. Richtiger wäre es doch unabhängig zu betrachten?
Lukas_Mengestu
1.3.2023, 15:26:51
Hallo Edward, vielen Dank für Deinen Hinweis. Geht man allein nach dem Wortlaut der Überschrift "nützlich", so müssten hiervon in der
Taterst Recht alle "notwendigen Verwendungen" umfasst sein. Der Gesetzeswortlaut selbst schließt indes
notwendige Verwendungenaus dem Anwendungsbereich der Definition aus ("Für andere als
notwendige Verwendungen..."). Insofern ist diese Definition letztlich sogar präziser, als wenn Du Dich bei der Definition bloß auf die Wertsteigerung beschränkst (vgl. zur Definition auch Herrler, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 996 RdRn. 2). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team