Jurafuchs

4,9(7.288 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Abwägungslehre

29. Mai 2026
9 Kommentare

Definition

Was versteht man im Hinblick auf Beweisverwertungsverbote im Strafprozessrecht unter der „Abwägungslehre“ (§ 261 StPO)?

Nach der Abwägungslehre des BGH ergibt sich die Frage, ob aus einem Rechtsverstoß bei der Beweiserhebung auch ein (unselbstständiges) Beweisverwertungsverbot folgt, aus einer Abwägung des Interesses des Staates an der Tataufklärung mit dem Interesse des Beschuldigten an der Bewahrung seiner Rechtsgüter.

Grundvoraussetzung für ein Beweisverwertungsverbot ist dabei zunächst, dass der Rechtskreis des Beschuldigten durch die verletzte Norm betroffen ist (Rechtskreistheorie). Grundsätzlich gilt gem. § 261 StPO der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dieser findet seine Grenze in den Beweisverboten, also Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:Jurafuchs
FacebookTwitterLinkedInInstagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community