Was versteht man im Hinblick auf Beweisverwertungsverbote im Strafprozessrecht unter der „Abwägungslehre“ (§ 261 StPO)?

Nach der Abwägungslehre des BGH ergibt sich die Frage, ob aus einem Rechtsverstoß bei der Beweiserhebung auch ein (unselbstständiges) Beweisverwertungsverbot folgt, aus einer Abwägung des Interesse des Staates an der Tataufklärung mit dem Interesse des Beschuldigten an der Bewahrung seiner Rechtsgüter.

Grundvoraussetzung für ein Beweisverwertungsverbot ist dabei zunächst, dass der Rechtskreis des Beschuldigten durch die verletzte Norm betroffen ist (Rechtskreistheorie). Grundsätzlich unterliegt gilt gem. § 261 StPO der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dieser findet seine Grenze in den Beweisverboten, also Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten.
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