Ausnahmen vom Verwertungsverbot
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Berufsverbrecher B ist dringend verdächtig, ein Casino überfallen zu haben. Staatsanwältin S lädt ihn zu einer Beschuldigtenvernehmung und fragt ihn aus. Sie belehrt ihn jedoch nicht vorher nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO. B wundert sich über die fehlende Belehrung, denn er kennt das ganze Spiel ja eigentlich schon, gesteht aber trotzdem umfassend den Tatvorwurf ein. B schweigt in der Hauptverhandlung. Als S als Zeugin über die Vernehmung befragt wird, schweigt auch Bs Verteidiger V.
Einordnung des Falls
Ausnahmen vom Verwertungsverbot
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich führt die unterlassene Belehrung zu einem Beweisverwertungsverbot.
Ja, in der Tat!
2. Ein Verwertungsverbot besteht auch dann, wenn der Beschuldigte sein Schweigerecht kannte.
Nein!
3. Das Verwertungsverbot entfällt hier außerdem deshalb, weil V der Verwertung nicht widersprochen hat.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Amtsanwaltsanwärter
18.1.2021, 19:15:04
Wäre ein Widerspruch seitens des Anwalts nicht auch noch bis zum Ende der Vernehmung der S als Zeugin möglich?
Speetzchen
18.1.2021, 21:46:48
Ja, der Widerspruch muss bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt erfolgen, also bis spätestens nach dem Ende der Beweisaufnahme. Erfolgt der Widerspruch nicht oder verspätet, so ist eine Rüge des Verfahrensverstoßes in der 2. Instanz präkludiert. Lg
Faby
29.5.2023, 18:21:50
Wenn die Antwort hier stimmt, sollte das in der Lösung auch so dargestellt werden, finde ich :D @[Lukas Mengestu](136780)
L.Goldstyn
17.7.2024, 17:46:40
Mir ist noch nicht klar, welche Rechtsfolge ein fehlender Widerspruch nach der Widerspruchslösung des BGH hat. Ist es korrekt, davon zu sprechen, dass bei fehlendem Widerspruch kein Beweisverwertungsverbot besteht? So, wie ich die Widerspruchslösung lese, führt ein fehlender Widerspruch nur dazu führt, dass eine auf die fehlende Belehrung gestützte Revision unbegründet wäre. Ein Beweisverwertungsverbot besteht also weiterhin, es kann aber nicht mehr relevant werden. Dann wäre die Frage missverständlich gestellt. Oder ist eine derartige Unterscheidung „Haarspalterei“?