Definition: Vertrag (vor § 145 BGB)

18. April 2025

12 Kommentare

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Die Rechtsgeschäftslehre baut auf drei Grundbegriffen auf: Willenserklärung, Rechtsgeschäft und Vertrag. Was versteht man unter einem Vertrag?

Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen für mindestens zwei Personen besteht.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

11.10.2022, 22:55:10

Eigentlich besteht der Vertrag aus mindestens zwei inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegeben Willenserklärungen. Zwar werden diese regelmäßig auch von mindestens zwei Personen abgegeben, aber es gibt auch wirksame Insichgeschäfte.

DAN

Daniel

11.10.2022, 23:06:58

Wobei ihr ja eine durchaus geläufige Definition wiedergebt. Aber der Vertreter gibt ja eine eigene WE im Namen eines anderen ab. Daher setzt ein Vertrag doch keine Willenserklärungen VON mindestens zwei Personen voraus, sondern die WE müssen nur FÜR mindestens zwei Personen gelten, oder übersehe ich was?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2022, 10:39:41

Hallo Daniel, das Insichgeschäft ist in der Tat ein Ausnahmefall. Um diesen ebenfalls zu umfassen, haben wir das hier entsprechend angepasst. Danke Dir :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PPAA

Philipp Paasch

28.2.2023, 01:08:56

Vielleicht eine Frage zu der Frage: Was ist der Unterschied zwischen "inhaltlich übereinstimmend" und "mit Bezug aufeinander"?

STE

Stella2244

14.8.2024, 15:13:39

@[Philipp Paasch](173758) Beispiel: Autokauf Inhaltlich übereinstimmend meint, gleicher Preis, gleiches Auto etc. Mit Bezug aufeinander heißt, der eine sagt ich verkaufe, der andere ich kaufe (das ist sozusagen in dem Punkt nicht übereinstimmend im engeren Sinne) Hoffe das ergibt Sinn :)

LAW

Law_yal_life

18.9.2023, 11:28:53

Wir brauchen also inhaltlich übereinstimmende WE? okay verständen, aber was und wie genau stellt nun das Insichgeschäft eine Ausnahme dar? Da gibt ja eine Person jeweils für beide Seiten eine WE ab, die zwar auch inhaltlich übereinstimmen.. Da gibt der Vertreter ein WE für einen anderen ab und zwar an sich selbst? Warum ist das so ein Problem? Inwiefern ist das hier eine Ausnahme? Ich habe versucht mich einzulesen.. aber blicke nicht durch. Ich hab verstanden, dass es zwei Varianten des Insaichgeschäfts gibt.. aber inwiefern oder warum unzulässig? Und den Fall mit der Analogie des § 181 BGB verstehe ich nicht ganz-- KÖNNT IHR MIR DAS BITTE HIER ERKLÄREN! Ich danke euch!

BENED

Benedikt

26.10.2023, 11:02:22

Das Insich-Geschäft kommt durch die Abgabe zwei übereinstimmender Willenserklärungen von *einer* Person zu Stande. Es ist gemäß § 181 BGB grundsätzlich unzulässig, es sei denn das Rechtsgeschäft dient der

Erfüllung einer Verbindlichkeit

(zum Beispiel aus einem Kaufvertrag zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter, der natürlich selbst nicht durch Insich-Geschäft zu Stande gekommen sein kann). Ich bin mir nicht ganz sicher, was du mit dem Fall der Analogie des § 181 BGB meinst.

Juratiopharm

Juratiopharm

11.4.2024, 12:36:16

Das Problem mit dem Insichgeschäft ist kein rechtliches. Dem Konzept der Willenserklärungen liegt aber zugrunde, dass jeder nur die Erklärungen abgibt, die ihm einen Mehrwert bringen. Bei Insichgeschäften ist dies problematisch, da dieselbe Person idR nicht beide Seiten mit demselben Interesse vertreten kann. Insichgeschäfte sind daher nur zulässig, wenn das Risiko der unangemessenen Übervorteilung nicht besteht, also wenn eine (schon bestehende) Schuld erfüllt wird, die vertretene Person zustimmt oder (Analogie) ein rechtlicher Vorteil verschafft wird.

OLDE

oldenfuchs

6.3.2024, 10:43:13

Bei einem Kaufvertrag wird der Käufer regelmäßig die Erklärung abgeben "ich möchte etwas kaufen", während der Verkäufer die Erklärung abgibt "ich möchte etwas verkaufen" womit die Willenserklärungen inhaltlich gerade nicht identisch sind, was der absolute Regelfall sein dürfte. Ich glaube daher nicht, dass dies Teil der Definition des Vertrags sein kann

Paulah

Paulah

19.3.2024, 12:48:42

Der Käufer gibt die Erklärung ab "Ich möchte drei Brötchen für 1,50 € von dir, lieber Verkäufer, kaufen" = Angebot mit den essentialia negotii (Kaufsache, Kaufpreis, Vertragsparteien). Dieses Angebot nimmt der Verkäufer ohne jede Änderung an "Ich akzeptiere dein Angebot so, wie du es abgegeben hast." Die Erklärung richtet sich auf ein und denselben Sachverhalt. Die Erklärungen stimmen damit i n h a l t l i c h überein, beide wollen einen Kaufvertrag schließen. Das lässt sich auch auf jeden anderen Vertrag, an dem mindestens zwei Personen beteiligt sind, übertragen.

Juratiopharm

Juratiopharm

11.4.2024, 12:33:28

Inhaltliche Übereinstimmung bedeutet nicht, dass sie in ihrem jeweiligen grammatikalischen Inhalt identisch sein müssen, sondern nur, dass die gewünschte Rechtsfolge übereinstimmen muss. Dies ist bei einem Kaufvertrag der Fall, wenn beide von denselben Käufer / Verkäufer Verhältnissen ausgehen.

Alex

Alex

23.4.2024, 12:34:31

Deswegen bevorzugen viele Jurist:innen (lies „Professor:innen“) den Begriff „inhaltlich korrespondierend“.


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