Definition: Nichtöffentlich (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

19. April 2025

2 Kommentare

4,8(809 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „nichtöffentlich“ (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Nichtöffentlich ist das an einen individuell begrenzten, „geschlossenen“ Personenkreis gerichtete Wort.

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Flohm

13.11.2023, 11:13:17

In Baden-Württemberg ist der 15. Abschnitt des StGB kein Prüfungsstoff.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.11.2023, 16:37:22

Hi Flohm, in der Tat gibt es hier landestypische Abweichungen. Während in BW der ganze Abschnitt 15 ausgenommen ist (§ 8 JaPrO: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=918BCEBD9FAB05335753A0BA08CF40ED.jp81?quelle=jlink&query=JAPV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-JAPVBW2019pP8), sind zumindest einige Teile in anderen Bundesländern Prüfungsstoff (zB NRW: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Verletzung des Briefgeheimnisses, Ausspähen von Daten, § 11 JAG NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5167&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=635550). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen