Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
Nichtöffentlich (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Nichtöffentlich (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
19. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (809 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „nichtöffentlich“ (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Nichtöffentlich ist das an einen individuell begrenzten, „geschlossenen“ Personenkreis gerichtete Wort.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Flohm
13.11.2023, 11:13:17
In Baden-Württemberg ist der 15. Abschnitt des StGB kein Prüfungsstoff.

Lukas_Mengestu
14.11.2023, 16:37:22
Hi Flohm, in der Tat gibt es hier landestypische Abweichungen. Während in BW der ganze Abschnitt 15 ausgenommen ist (§ 8 JaPrO: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/;jsessionid=918BCEBD9FAB05335753A0BA08CF40ED.jp81?quelle=jlink&query=JAPV+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-JAPVBW2019pP8), sind zumindest einige Teile in anderen Bundesländern Prüfungsstoff (zB NRW: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Verletzung des Briefgeheimnisses, Ausspähen von Daten, § 11 JAG NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5167&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=635550). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team