Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
Nichtöffentlich (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definition: Nichtöffentlich (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definiere den Begriff „nichtöffentlich“ (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Nichtöffentlich ist das an einen individuell begrenzten, „geschlossenen“ Personenkreis gerichtete Wort.
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