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Sach- und Rechtsmängel

Kompabilität (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB)

Definition: Kompabilität (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB)

22. November 2024

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Definiere den Begriff „Kompabilität“ (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB):

Kompatibilität ist die Fähigkeit der Sache, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der Sachen derselben Art in der Regel benutzt werden, ohne dass die Sachen, die Hardware oder die Software verändert werden müssen (vgl. die Legaldefinition in § 327e Abs. 2 S. 3 BGB).

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