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Kompatibilität (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB)

Definition: Kompatibilität (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB)

29. April 2025

12 Kommentare

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Definiere den Begriff „Kompatibilität“ (§ 434 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB):

Kompatibilität ist die Fähigkeit der Sache, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der Sachen derselben Art in der Regel benutzt werden, ohne dass die Sachen, die Hardware oder die Software verändert werden müssen (vgl. die Legaldefinition in § 327e Abs. 2 S. 3 BGB).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

20.1.2022, 10:25:56

Interaktion mit Software ist doch Interoperabilität oder nicht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.1.2022, 11:18:53

Hallo nomamo, nach den in der Warenkaufrichtlinie vorgegebenen Definitionen (Art. 2 Nr. 8 bzw. Nr. 10 WKRL) unterscheiden sich

Kompabilität

und Interoperabilität nicht darauf, ob es um Software/Hardware geht. Vielmehr geht bei der

Kompabilität

darum, dass gewährleistet wird, dass die Kaufsache mit einer anderen Sache funktioniert, als derjenigen, mit denen die Sache in der Regel benutzt wird. Passt die Fernbedienung nicht zum Fernseher, liegt also

Kompabilität

vor. Lässt sich meine Smart-Home-Lampe aber nicht von Alexa steuern, so betrifft das die Interoperabilität. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

celina99

celina99

4.7.2022, 16:56:07

Ist dies so, weil eine Lampe für „gewöhnlich“ nicht mit Smart Home Geräten gesteuert wird, ein Fernseher jedoch in der Regel eine Fernbedienung benötigt?

FL

Flohm

12.12.2023, 14:21:44

Ich verstehe leider den Unterschied zwischen der Kompatibilität und der Interoperabilität immer noch nicht. Und kann ich für die Auslegung der Begriffe aus §434 die Definition aus §327e II S.3,4 direkt anwenden ?

Bubbles

Bubbles

12.12.2023, 16:57:39

Die Kompatibilität bezieht sich auf Hard-/Software, bei der es ganz naheliegend/üblich ist, dass sie verwendet wird (Bspw Windows) Die Interoperabilität bezieht sich hingegen auf eher unübliche Hard-/Software, deswegen steht im Gesetzeswortlaut "andere als (...) in der Regel genutzt werden" (bspw Linux oder seltenere Betriebssysteme). Direkt anwenden kannst du die Legaldefinitionen nicht, da die §§ 327 ff mit der Digitalen Inhalte-Richtlinie einen anderen Richtlinienhintergrund als § 434 (Warenkauf-Richtlinie) haben - mithilfe eines vgl. vor der Norm sollte das aber passen


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