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Gerichtliches Verfahren (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG)

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Definition: Gerichtliches Verfahren (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG)

18. Mai 2026

5 Kommentare


Was versteht man unter dem „gerichtlichen Verfahren“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG)?

Das gerichtliche Verfahren meint die verfahrensmäßige Behandlung von Rechtsstreitigkeiten durch die staatlichen Gerichte, einschließlich des Vollstreckungsrechts und des Gerichtskostenrechts.

Der Begriff des gerichtlichen Verfahrens ist weit auszulegen und umfasst das gesamte Verfahrensrecht. Darunter fallen insbesondere die Verfahrensregelungen zum Zivil-, (ZPO, FamFG), Verwaltungs- (VwGO) und Strafprozess (StPO). Das verfassungsprozessuale Verfahren vor dem BVerfG (BVerfGG) stützt sich hingegen auf Art. 94 Abs. 2 S. 1 GG.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Willow

Willow

10.11.2025, 13:55:40

Besitzen solche Definitionen wirklich eine Relevanz in Examensklausuren oder Mündlichen Prüfungen?

Foxxy

Foxxy

10.11.2025, 13:56:26

Gerichtliches Verfahren

i.S.d.

Art. 74

Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG ist weit gefasst und umfasst das gesamte Prozessrecht vor staatlichen Gerichten (ordentliche, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits-, Sozialgerichte), einschließlich Rechtsmittel-, Beweis-, Zwangsvollstreckungs- und Gerichtskostenrecht; nicht erfasst sind das Gerichtsverfassungsrecht (Organisation, Zuständigkeiten) und das Verfahren vor dem BVerfG, das auf Art. 94 Abs. 2 S. 1 GG beruht. Relevanz fürs Examen:

ja

. Du brauchst diese Definition regelmäßig bei der Kompetenzprüfung bundesrechtlicher Verfahrensnormen (z.B. ZPO, StPO, VwGO, FamFG, GKG) und zur Abgrenzung zum Gerichtsverfassungsrecht; anzuführen ist

Art. 74

Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG i.V.m. Art. 72 GG.

ML

mls2707

28.11.2025, 15:39:51

Kann ich mir nicht vorstellen. Besonders bei der StPO oder der ZPO reicht bestimmt ein feststellender Satz.