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Gerichtliches Verfahren (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG)
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Definition: Gerichtliches Verfahren (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG)
18. Mai 2026
5 Kommentare
Was versteht man unter dem „gerichtlichen Verfahren“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG)?
Das gerichtliche Verfahren meint die verfahrensmäßige Behandlung von Rechtsstreitigkeiten durch die staatlichen Gerichte, einschließlich des Vollstreckungsrechts und des Gerichtskostenrechts.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Willow
10.11.2025, 13:55:40
Besitzen solche Definitionen wirklich eine Relevanz in Examensklausuren oder Mündlichen Prüfungen?
Foxxy
10.11.2025, 13:56:26
i.S.d.
Art. 74Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG ist weit gefasst und umfasst das gesamte Prozessrecht vor staatlichen Gerichten (ordentliche, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits-, Sozialgerichte), einschließlich Rechtsmittel-, Beweis-, Zwangsvollstreckungs- und Gerichtskostenrecht; nicht erfasst sind das Gerichtsverfassungsrecht (Organisation, Zuständigkeiten) und das Verfahren vor dem BVerfG, das auf Art. 94 Abs. 2 S. 1 GG beruht. Relevanz fürs Examen:
ja. Du brauchst diese Definition regelmäßig bei der Kompetenzprüfung bundesrechtlicher Verfahrensnormen (z.B. ZPO, StPO, VwGO, FamFG, GKG) und zur Abgrenzung zum Gerichtsverfassungsrecht; anzuführen ist
Art. 74Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG i.V.m. Art. 72 GG.
mls2707
28.11.2025, 15:39:51
Kann ich mir nicht vorstellen. Besonders bei der StPO oder der ZPO reicht bestimmt ein feststellender Satz.
