Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
Angriff (§ 316a Abs. 1 StGB)
Definition: Angriff (§ 316a Abs. 1 StGB)
13. Juli 2025
7 Kommentare
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Was versteht man unter einem „Angriff auf Leib oder Leben“ (§ 316a Abs. 1 StGB)?
Ein Angriff auf Leib oder Leben ist eine feindselige, unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung, bei der die Gefahr einer nicht ganz unerheblichen Verletzung besteht.
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