Definition: Angriff (§ 316a Abs. 1 StGB)

27. Dezember 2024

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Was versteht man unter einem „Angriff auf Leib oder Leben“ (§ 316a Abs. 1 StGB)?

Ein Angriff auf Leib oder Leben ist eine feindselige, unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung, bei der die Gefahr einer nicht ganz unerheblichen Verletzung besteht.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Skywalker

Skywalker

19.11.2023, 00:11:01

Hier wird allgemein nach der Definition eines Angriffs gefragt, die Antwort bezieht sich allerdings auf einen konkreten Angriff gegen Leib oder Leben.

LELEE

Leo Lee

26.11.2023, 10:00:34

Hallo Skywalker, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben nun den Fragetext entsprechend ergänzt, damit keine Verwirrungen mehr entstehen können :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Sinemm

Sinemm

20.2.2024, 18:38:22

Komischerweise wurde meine Antwort als falsch eingestuft, weil ich den Angriff auf die Entschlussfreiheit mit aufgeführt habe. Aber laut AS-Unterlagen gehört das zu einem Angriff dazu nach § 316a?

CR7

CR7

21.9.2024, 16:15:01

Ich würde hier die einheitliche Definition verwenden, die ich in fast jedem Lehrbuch/Kommentar lese und so auswendig gelernt habe: Verüben eines Angriffs ist jede feindselige Einwirkung auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers. Die Definition deckt sich hier leider nicht mit der im Einführungskapitel.


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