Definition: Gefahr, konkrete
14. Juli 2025
4 Kommentare
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Definiere den Begriff „konkrete Gefahr“ im Polizeirecht:
Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Fortlaufen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit in einen Schaden für eines der polizeilichen Schutzgüter münden wird. Eine konkrete Gefahr besteht auch dann, wenn bereits ein Schaden für eines der polizeilichen Schutzgüter eingetreten ist (Störung).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dominik Rafanoharana
23.8.2024, 11:21:36
welche ausser der oeffentlichen sicherheit und ordnung gibt es?

fuchs_
22.10.2024, 18:58:44
Normalerweise nur diese beiden als Oberbegriffe. Aber vor allem unter die
öffentliche Sicherheitist dann eine ganze Reihe an Schutzgütern zu fassen -allein die Definition der öffentlichen Sicherheit umfasst die ganze geschriebene Rechtsordnung, subjektive Rechte und Rechtsgüter (die fast immer auch ohnehin schon unter die geschriebene Rechtsordnung subsumiert werden können) sowie den Bestand des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen.