Definition: Gefahr, konkrete

14. April 2025

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Definiere den Begriff „konkrete Gefahr“ im Polizeirecht:

Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Fortlaufen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit in einen Schaden für eines der polizeilichen Schutzgüter münden wird. Eine konkrete Gefahr besteht auch dann, wenn bereits ein Schaden für eines der polizeilichen Schutzgüter eingetreten ist (Störung).

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