Definition: Gefahr, konkrete

22. Februar 2025

4 Kommentare

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Definiere den Begriff „konkrete Gefahr“ im Polizeirecht:

Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Fortlaufen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit in einen Schaden für eines der polizeilichen Schutzgüter münden wird. Eine konkrete Gefahr besteht auch dann, wenn bereits ein Schaden für eines der polizeilichen Schutzgüter eingetreten ist (Störung).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dominik Rafanoharana

Dominik Rafanoharana

23.8.2024, 11:21:36

welche ausser der oeffentlichen sicherheit und ordnung gibt es?

fuchs_

fuchs_

22.10.2024, 18:58:44

Normalerweise nur diese beiden als Oberbegriffe. Aber vor allem unter die öffentliche Sicherheit ist dann eine ganze Reihe an

Schutzgüter

n zu fassen -allein die Definition der öffentlichen Sicherheit umfasst die ganze geschriebene Rechtsordnung, subjektive Rechte und Rechtsgüter (die fast immer auch ohnehin schon unter die geschriebene Rechtsordnung subsumiert werden können) sowie den Bestand des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen.


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