Definition: Nötigungsnotstand (§§ 34, 35 StGB)
16. Januar 2026
9 Kommentare
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Was versteht man unter dem „Nötigungsnotstand“ (§§ 34, 35 StGB)?
Vom Nötigungsnotstand spricht man, wenn der Täter zugleich Opfer einer Nötigung (§ 240) ist, d.h. von einem Dritten durch Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit seiner selbst, eines Angehörigen oder einer ihm nahe stehenden Person dazu genötigt wird, einen Straftatbestand zu erfüllen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
eine Robusto bitte
26.1.2025, 11:00:13
Ein
Nötigungsnotstandkann m.A. nicht nach §
34 StGBgerechtfertigt sein. Würde man dem Täter die Tat durch § 34 StGB rechtfertigen, so wäre das Opfer der Handlung keiner gegenwertigen rechtswidrigen Handlung ausgesetzt und könnte sich seinerseits nicht auf die Notwehr nach § 32 StGB verteidigen. Eine Entschuldigung des Täters über den entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB ist demnach vorzuziehen.
ouiam.B
2.2.2025, 16:21:40
Hallo, heißt es wenn ich bei der Angemessenheit rausfliege prüfe ich den §34 nicht weiter und gehe dann direkt in die Schuld über und prüfe dort den §35 ?
Leo Lee
3.2.2025, 03:14:31
Hallo ouiam.B., vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es: Wenn du dich dafür entscheidest, der h.M. zu folgen und die Angemessenheit - und damit die RWK - zu verneinen, verneinst du die RWK mangels Rechtfertigungsgründe und ziehst dann sofort weiter, um die Schuld sodann mit den entsprechenden Argumenten (dann nach oben verweisen, da du die Argumente i.R.d. Streitstandes bereits gebracht hast) abzulehnen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Erb § 34 Rn. 191 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Jessica
2.4.2025, 17:26:17
Johannes999
28.11.2025, 20:42:17
Diese Einschränkung kann ich der Literatur nicht entnehmen. Auch das in der Definition geforderte qualifizierte Nötigungsmittel scheint bei der Definition des
Nötigungsnotstandes nicht richtig zu sein. (vgl. Rengier AT, 14. Aufl. 2024, § 19 Rn. 51 ff.; MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2024, StGB § 34 Rn. 191) (Wenn man einer der Ansichten folgt, welche den §
34 StGBfür (grds.) anwendbar halten, ist natürlich eine besonders extreme Drohung bei der Abwägung zu berücksichtigen.)
