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T besucht O und warnt diesen vor Hackerangriffen, die in letzter Zeit vermehrt im beruflichen Umfeld von O vorgekommen sind. T bietet O an, für €100 seinen Computer zu sichern und Angriffe zu verhindern. O willigt ein. In Wahrheit hat T selbst die bezeichneten Hackerangreife initiiert.

Einordnung des Falls

Abgrenzung Warnung Drohung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.. Empfindlich ist das Übel, wenn die negative Folge geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem vom Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen. Bei Drohungen ist zu bloßen Warnungen abzugrenzen. Bei Warnungen gibt der Täter vor, selbst keine Möglichkeit zu haben, auf das Übel einzuwirken. Vorliegend meint T zwar, dass er den Angriff durch Sicherheitsmaßnahmen abwehren kann (Verteidigung). Er gibt aber nicht vor, darauf Einfluss zu haben, dass der Angriff an sich nicht stattfindet, also das empfindliche Übel. Dahingehend liegt lediglich eine Warnung vor.

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