Abgrenzung Warnung Drohung 1

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T besucht O und warnt diesen vor Hackerangriffen, die in letzter Zeit vermehrt im beruflichen Umfeld von O vorgekommen sind. T bietet O an, für €100 seinen Computer zu sichern und Angriffe zu verhindern. O willigt ein. In Wahrheit hat T selbst die bezeichneten Hackerangreife initiiert.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Warnung Drohung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O mit einem empfindlichen Übel gedroht

Nein!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Drohende als von seinem Willen abhängig darstellt.. Empfindlich ist das Übel, wenn die negative Folge geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem vom Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen. Bei Drohungen ist zu bloßen Warnungen abzugrenzen. Bei Warnungen gibt der Täter vor, selbst keine Möglichkeit zu haben, auf das Übel einzuwirken. Vorliegend meint T zwar, dass er den Angriff durch Sicherheitsmaßnahmen abwehren kann (Verteidigung). Er gibt aber nicht vor, darauf Einfluss zu haben, dass der Angriff an sich nicht stattfindet, also das empfindliche Übel. Dahingehend liegt lediglich eine Warnung vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AS

as.mzkw

5.10.2024, 17:15:48

Wäre hier dann stattdessen ein Betrug gem. § 263 I StGB einschlägig?

LELEE

Leo Lee

6.10.2024, 09:41:36

Hallo as.mzkw, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat würde man hier noch den Betrug prüfen (und wahrscheinlich auch bejahen), da unser Täter hier durch die Täuschung (Abwehr vor Hackerangriff, den er eig. selbst initiiert hat) einen Irrtum hervorruft. Allerdings wäre hier insofern der Vermögensschaden problematisch, als unser Opfer ja theoretisch eine gleichwertige Leistung erhält; der Angriff wird - obwohl er vom Täter initiiert wurde - immerhin beseitigt. M.E. wäre ein Betrug dann eher abzulehnen und nur noch über das Zivilrecht der Fall zu lösen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JC1909

jc1909

25.10.2024, 14:39:37

Könnte das nicht ein Forderungsbetrug sein? Durch die Hackerangriffe macht sich der Täter ja schadensersatzpflichtig nach § 823 I BGB. Durch das Angebot zur Reparatur täuscht er über das Bestehen der Forderung und der Schaden besteht eben darin, dass das Opfer die Forderung nicht geltend macht?

Jakob G.

Jakob G.

2.11.2024, 23:10:42

@[jc1909](167873) Das würde jedoch voraussetzen, dass O bereits angegriffen worden wäre und eine Forderung erhalten hätte. So ist der Sachverhalt nicht konzipiert, T hat O ja gerade nicht gehackt, sondern berichtet von Hackings und täuscht darüber, dass er sie selbst begangen hat.


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