Definition: Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB)
16. Februar 2025
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Was versteht man unter einem „Erfüllungsgehilfen“ (§ 278 BGB)?
Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
Das Pendant im Deliktsrecht ist der Verrichtungsgehilfe. Der zentrale Unterschied der beiden besteht darin, dass der Erfüllungsgehilfe dem Schuldner gegenüber nicht weisungsgebunden sein muss. Das heißt, auch selbstständige Personen können Erfüllungsgehilfen sein, nicht dagegen Verrichtungsgehilfen.
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