Definition: Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB)

2. Juli 2025

4,8(2.402 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einem „Erfüllungsgehilfen“278 BGB)?

Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.

Eine inhaltlich verwandte Rechtsfigur im Deliktsrecht ist der Verrichtungsgehilfe (§ 831 Abs. 1 BGB). Der zentrale Unterschied der beiden besteht darin, dass der Erfüllungsgehilfe dem Schuldner gegenüber nicht weisungsgebunden sein muss. Das heißt, auch selbstständige Personen können Erfüllungsgehilfen sein, nicht dagegen Verrichtungsgehilfen. Zu den Unterschieden zwischen Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe sowie zu den Unterschieden zwischen § 278 S. 1 BGB und § 831 Abs. 1 S. 1 BGB empfehlen Dir diese Lerneinheit in unserem Kurs zum Schuldrecht AT.
Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen