Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte(§ 278 BGB)
Schema: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte(§ 278 BGB)
Wie prüfst Du die Verantwortlichkeit des Schuldners für Handlungen Dritter (§ 278 BGB)?
Schuldverhältnis
Handelnder ist gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe
Handlung in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners
Verschulden des gesetzlichen Vertreters / Erfüllungsgehilfen
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