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Schema: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte(§ 278 BGB)

11. März 2026

19 Kommentare


Wie prüfst Du die Verantwortlichkeit des Schuldners für Handlungen Dritter (§ 278 BGB)?

  1. Schuldverhältnis

  2. Handelnder ist gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe

  3. Handlung in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners

  4. Verschulden des gesetzlichen Vertreters / Erfüllungsgehilfen

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

24.7.2022, 16:00:34

Liebes Jurafuchs-Team, an welcher Stelle prüft man die Zurechnung über

§ 278 BGB

? Schon bei der

Pflichtverletzung

oder erst beim Ver

schuld

en?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.8.2022, 15:04:07

Hallo QuiGonTim, auch wenn der Wortlaut es nicht hergibt wird aus

§ 278 BGB

abgeleitet,

da

ss der

Schuld

ner nicht nur für fremdes Ver

schuld

en haftet, sondern ihm auch

da

s fremde Verhalten, also die

Pflichtverletzung

zugerechnet wird.

Da

her wird der

§ 278 BGB

im Prinzip zwei mal relevant. Viele Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

24.7.2022, 16:02:40

Liebes Jurafuchsteam, könntet ihr in diesem Unterkapitel noch eine Wiederholungsaufgabe zum Streit um die Definition von “zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten” dranhängen? Der Streit erscheint mir durchaus klausurrelevant. :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.8.2022, 15:04:56

Hallo QuiGonTim,

da

s haben wir mit auf die Liste der To-Dos genommen.

Da

nke für den Input! Viele Grüße, Nora - für

da

s Jurafuchs-Team

SI

silasowicz

22.8.2023, 14:32:36

Ich fände es logischer, zunächst die Handlung zu prüfen und

da

nn erst, ob der Handelnde gesetzlicher Vertreter oder

Erfüllungsgehilfe

ist, die Reihenfolge ist hier nicht zwingend, oder? Ohne Handlung gibt es

ja

schließlich gar keinen Handelnden...

LELEE

Leo Lee

23.8.2023, 10:32:53

Hallo silasowicz, beim Aufbau gibt es keine festen Regeln, nach denen du verfahren musst. Die gängigen Aufbaumethoden (also

Schuld

verhältnis als ersten Punkt) ist eher als ständige Übung anzusehen, um die Prüfung zu erleichtern. Beachte Jedoch,

da

ss aus gutem Grund

da

s

Schuld

verhältnis zuerst geprüft wird (auch wenn dieser Punkt meistens nicht problematisch ist). Denn

§ 278 BGB

steht 1. Abschnitt (Inhalt der

Schuld

verhältnisse) des 2. Buches (Recht der

Schuld

verhältnisse). Mithin ist

da

s Vorliegen eines

Schuld

verhältnisses eine Anwendbarkeitsvoraussetzung; wenn kein

Schuld

verhältnis vorliegt, gibt es auch keine Zurechnung gem.

§ 278 BGB

. Deshalb ist es empfehlenswert - aber keinesfalls zwingend -

da

s

Schuld

verhältnis zuerst zu prüfen. Und

da

man ohnehin immer zuvor

da

s

Schuld

verhältnis geprüft hat (etwa bei § 280 I BGB, der auch

da

s Vorliegend dessen voraussetzt), kannst du hier

da

nn einfach nach oben schnell verweisen :). Liebe Grüße - für

da

s Jurafuchsteam - Leo

Kai

Kai

5.1.2024, 12:57:16

Ich glaube, es ging hier nicht

da

rum, ob

da

s

Schuld

verhältnis an I. steht, sondern

da

rum, ob man II. und III. auch tauschen kann.

Da

s brächte den Vorteil mit sich,

da

ss man erst festlegt, um welche Handlung/Tätigkeit es eigentlich geht und

da

nn die Eigenschaft als

Erfüllungsgehilfe

n leichter prüfen kann. Im vorgegebenen Schema müsste man bei der Prüfung des

Erfüllungsgehilfe

n unter II.

ja

bereits die feststellen,

da

ss der

Schuld

ner den Dritten als

Erfüllungsgehilfe

n nutzt und

da

bei auch prüfen, in welchem Kontext die Handlung erfolgt. Wenn man erst die Handlung und

da

nn die Eigenschaft als

Erfüllungsgehilfe

n prüft, spart man sich eine doppelte Prüfung.

Paulah

Paulah

14.1.2024, 09:50:15

Ich sehe es auch so wie silasowicz und Kai und würde auch erst die Handlung Prüfungen und

da

nn die Eigenschaft des

Erfüllungsgehilfe

n prüfen.

FL

Flohm

24.1.2024, 11:42:10

Ich stehe gerade total auf dem Schlauch gem. §278 hat der

Schuld

ner ein Ver

schuld

en seines gesetzlichen Vertreters in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Ver

schuld

en.

Da

s heißt beim Bespiel Eltern-Kind. Hat

da

s Kind

da

s Ver

schuld

en der Eltern wie eigenes Ver

schuld

en zu vertreten ? Oder ist

da

s andersherum,

da

ss die Eltern

da

s Ver

schuld

en des Kindes zu vertreten haben? Also auch,

da

ss der Betreute

da

s Ver

schuld

en des Betreuer (§1823) zu vertreten hat ?

EM

emmiii

24.1.2024, 18:25:11

Ich glaube

da

ss könnte so formuliert sein,

da

mit die Eltern nicht etwa im Namen des Kindes handeln und der Gläubiger

da

nn quasi keine Ansprüche gegen die Eltern hat. DEr Gläubiger soll geschützt werden, indem der gesetzlich Vertretene

da

s Ver

schuld

en verantworten muss, weil im Endeffekt müssten

ja

die gesetzlichen Vertreter uU

da

nn wiederum

da

für eintreten. Wenn

da

s Sinn ergibt 😅

VALA

Vanilla Latte

15.2.2024, 01:38:49

Lies die

da

zu mal den Spielplatzfall durch.

Da

s ist meines Wissen nach v.a. iVm 254 relevant. (Kinder verletzt sich beim Rutschen, Vater hat seine Aufsichtspflicht verletzt, ist jedoch über 1664 privilegiert)

Nils

Nils

24.9.2025, 20:56:58

Fraglich ist, ob sich

da

s Kind ein Mitver

schuld

en des Vaters nach §§ 254 II 2, 278 S. 1 BGB zurechnen lassen muss. https://www.iurastudent.de/leadingcase/der-spielplatz-fall-bghz-103-338

Dimitri G

Dimitri G

5.4.2024, 23:58:55

Musste man nicht dem §278 immer in Verbindung mit dem §280 Prüfen

da

der 278 keine eigenständige

Anspruch

sgrundlage

da

rstellt?

AN

annsophie.mzkw

11.7.2024, 15:38:08

Ja

, du prüfst den

§ 278 BGB

stets inzident,

da

er wie du richtig sagst keine AGL ist.

Linne Hempel

Linne Hempel

10.2.2025, 17:19:58

Hallo in die Runde, genauso ist es.

§ 278 BGB

ist keine

Anspruch

sgrundlage sondern ist im Rahmen des „Ver

schuld

ens“ anzusprechen. Die Abfrage in dieser Aufgabe soll nur der Wiederholung von

§ 278 BGB

dienen und kein vollständiges Prüfungsschema eines

Anspruch

s auf

Schaden

sersatz sein. Viele Grüße – Linne, für

da

s Jurafuchs-Team


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