Schema: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte(§ 278 BGB)

1. Juli 2025

18 Kommentare

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Wie prüfst Du die Verantwortlichkeit des Schuldners für Handlungen Dritter (§ 278 BGB)?

  1. Schuldverhältnis

  2. Handelnder ist gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe

  3. Handlung in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners

  4. Verschulden des gesetzlichen Vertreters / Erfüllungsgehilfen

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

24.7.2022, 16:00:34

Liebes Jurafuchs-Team, an welcher Stelle prüft man die Zurechnung über

§ 278 BGB

? Schon bei der Pflichtverletzung oder erst beim Ver

schuld

en?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.8.2022, 15:04:07

Hallo QuiGonTim, auch wenn der Wortlaut es nicht hergibt wird aus

§ 278 BGB

abgeleitet, dass der

Schuld

ner nicht nur für fremdes Ver

schuld

en haftet, sondern ihm auch das fremde Verhalten, also die Pflichtverletzung zugerechnet wird. Daher wird der

§ 278 BGB

im Prinzip zwei mal relevant. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

24.7.2022, 16:02:40

Liebes Jurafuchsteam, könntet ihr in diesem Unterkapitel noch eine Wiederholungsaufgabe zum Streit um die Definition von “zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten” dranhängen? Der Streit erscheint mir durchaus klausurrelevant. :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.8.2022, 15:04:56

Hallo QuiGonTim, das haben wir mit auf die Liste der To-Dos genommen. Danke für den Input! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

SI

silasowicz

22.8.2023, 14:32:36

Ich fände es logischer, zunächst die Handlung zu prüfen und dann erst, ob der Handelnde gesetzlicher Vertreter oder

Erfüllungsgehilfe

ist, die Reihenfolge ist hier nicht zwingend, oder? Ohne Handlung gibt es ja schließlich gar keinen Handelnden...

LELEE

Leo Lee

23.8.2023, 10:32:53

Hallo silasowicz, beim Aufbau gibt es keine festen Regeln, nach denen du verfahren musst. Die gängigen Aufbaumethoden (also

Schuld

verhältnis als ersten Punkt) ist eher als ständige Übung anzusehen, um die Prüfung zu erleichtern. Beachte Jedoch, dass aus gutem Grund das

Schuld

verhältnis zuerst geprüft wird (auch wenn dieser Punkt meistens nicht problematisch ist). Denn

§ 278 BGB

steht 1. Abschnitt (Inhalt der

Schuld

verhältnisse) des 2. Buches (Recht der

Schuld

verhältnisse). Mithin ist das Vorliegen eines

Schuld

verhältnisses eine Anwendbarkeitsvoraussetzung; wenn kein

Schuld

verhältnis vorliegt, gibt es auch keine Zurechnung gem.

§ 278 BGB

. Deshalb ist es empfehlenswert - aber keinesfalls zwingend - das

Schuld

verhältnis zuerst zu prüfen. Und da man ohnehin immer zuvor das

Schuld

verhältnis geprüft hat (etwa bei §

280 I BGB

, der auch das Vorliegend dessen voraussetzt), kannst du hier dann einfach nach oben schnell verweisen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Kai

Kai

5.1.2024, 12:57:16

Ich glaube, es ging hier nicht darum, ob das

Schuld

verhältnis an I. steht, sondern darum, ob man II. und III. auch tauschen kann. Das brächte den Vorteil mit sich, dass man erst festlegt, um welche Handlung/Tätigkeit es eigentlich geht und dann die Eigenschaft als

Erfüllungsgehilfe

n leichter prüfen kann. Im vorgegebenen Schema müsste man bei der Prüfung des

Erfüllungsgehilfe

n unter II. ja bereits die feststellen, dass der

Schuld

ner den Dritten als

Erfüllungsgehilfe

n nutzt und dabei auch prüfen, in welchem Kontext die Handlung erfolgt. Wenn man erst die Handlung und dann die Eigenschaft als

Erfüllungsgehilfe

n prüft, spart man sich eine doppelte Prüfung.

Paulah

Paulah

14.1.2024, 09:50:15

Ich sehe es auch so wie silasowicz und Kai und würde auch erst die Handlung Prüfungen und dann die Eigenschaft des

Erfüllungsgehilfe

n prüfen.

FL

Flohm

24.1.2024, 11:42:10

Ich stehe gerade total auf dem Schlauch gem. §278 hat der

Schuld

ner ein Ver

schuld

en seines gesetzlichen Vertreters in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Ver

schuld

en. Das heißt beim Bespiel Eltern-Kind. Hat das Kind das Ver

schuld

en der Eltern wie eigenes Ver

schuld

en zu vertreten ? Oder ist das andersherum, dass die Eltern das Ver

schuld

en des Kindes zu vertreten haben? Also auch, dass der Betreute das Ver

schuld

en des Betreuer (§1823) zu vertreten hat ?

EM

emmiii

24.1.2024, 18:25:11

Ich glaube dass könnte so formuliert sein, damit die Eltern nicht etwa im Namen des Kindes handeln und der Gläubiger dann quasi keine Ansprüche gegen die Eltern hat. DEr Gläubiger soll geschützt werden, indem der gesetzlich Vertretene das Ver

schuld

en verantworten muss, weil im Endeffekt müssten ja die gesetzlichen Vertreter uU dann wiederum dafür eintreten. Wenn das Sinn ergibt 😅

VALA

Vanilla Latte

15.2.2024, 01:38:49

Lies die dazu mal den Spielplatzfall durch. Das ist meines Wissen nach v.a. iVm 254 relevant. (Kinder verletzt sich beim Rutschen, Vater hat seine Aufsichtspflicht verletzt, ist jedoch über 1664 privilegiert)

Dimitri G

Dimitri G

5.4.2024, 23:58:55

Musste man nicht dem §278 immer in Verbindung mit dem §280 Prüfen da der 278 keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt?

AN

annsophie.mzkw

11.7.2024, 15:38:08

Ja, du prüfst den

§ 278 BGB

stets inzident, da er wie du richtig sagst keine AGL ist.

Linne Hempel

Linne Hempel

10.2.2025, 17:19:58

Hallo in die Runde, genauso ist es.

§ 278 BGB

ist keine Anspruchsgrundlage sondern ist im Rahmen des „Ver

schuld

ens“ anzusprechen. Die Abfrage in dieser Aufgabe soll nur der Wiederholung von

§ 278 BGB

dienen und kein vollständiges Prüfungsschema eines Anspruchs auf

Schaden

sersatz sein. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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