Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte(§ 278 BGB)
Schema: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte(§ 278 BGB)
1. Juli 2025
18 Kommentare
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Wie prüfst Du die Verantwortlichkeit des Schuldners für Handlungen Dritter (§ 278 BGB)?
Schuldverhältnis
Handelnder ist gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe
Handlung in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners
Verschulden des gesetzlichen Vertreters / Erfüllungsgehilfen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
24.7.2022, 16:00:34
Liebes Jurafuchs-Team, an welcher Stelle prüft man die Zurechnung über
§ 278 BGB? Schon bei der Pflichtverletzung oder erst beim Ver
schulden?

Nora Mommsen
3.8.2022, 15:04:07
Hallo QuiGonTim, auch wenn der Wortlaut es nicht hergibt wird aus
§ 278 BGBabgeleitet, dass der
Schuldner nicht nur für fremdes Ver
schulden haftet, sondern ihm auch das fremde Verhalten, also die Pflichtverletzung zugerechnet wird. Daher wird der
§ 278 BGBim Prinzip zwei mal relevant. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
24.7.2022, 16:02:40
Liebes Jurafuchsteam, könntet ihr in diesem Unterkapitel noch eine Wiederholungsaufgabe zum Streit um die Definition von “zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten” dranhängen? Der Streit erscheint mir durchaus klausurrelevant. :)

Nora Mommsen
3.8.2022, 15:04:56
Hallo QuiGonTim, das haben wir mit auf die Liste der To-Dos genommen. Danke für den Input! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
silasowicz
22.8.2023, 14:32:36
Ich fände es logischer, zunächst die Handlung zu prüfen und dann erst, ob der Handelnde gesetzlicher Vertreter oder
Erfüllungsgehilfeist, die Reihenfolge ist hier nicht zwingend, oder? Ohne Handlung gibt es ja schließlich gar keinen Handelnden...
Leo Lee
23.8.2023, 10:32:53
Hallo silasowicz, beim Aufbau gibt es keine festen Regeln, nach denen du verfahren musst. Die gängigen Aufbaumethoden (also
Schuldverhältnis als ersten Punkt) ist eher als ständige Übung anzusehen, um die Prüfung zu erleichtern. Beachte Jedoch, dass aus gutem Grund das
Schuldverhältnis zuerst geprüft wird (auch wenn dieser Punkt meistens nicht problematisch ist). Denn
§ 278 BGBsteht 1. Abschnitt (Inhalt der
Schuldverhältnisse) des 2. Buches (Recht der
Schuldverhältnisse). Mithin ist das Vorliegen eines
Schuldverhältnisses eine Anwendbarkeitsvoraussetzung; wenn kein
Schuldverhältnis vorliegt, gibt es auch keine Zurechnung gem.
§ 278 BGB. Deshalb ist es empfehlenswert - aber keinesfalls zwingend - das
Schuldverhältnis zuerst zu prüfen. Und da man ohnehin immer zuvor das
Schuldverhältnis geprüft hat (etwa bei §
280 I BGB, der auch das Vorliegend dessen voraussetzt), kannst du hier dann einfach nach oben schnell verweisen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Kai
5.1.2024, 12:57:16
Ich glaube, es ging hier nicht darum, ob das
Schuldverhältnis an I. steht, sondern darum, ob man II. und III. auch tauschen kann. Das brächte den Vorteil mit sich, dass man erst festlegt, um welche Handlung/Tätigkeit es eigentlich geht und dann die Eigenschaft als
Erfüllungsgehilfen leichter prüfen kann. Im vorgegebenen Schema müsste man bei der Prüfung des
Erfüllungsgehilfen unter II. ja bereits die feststellen, dass der
Schuldner den Dritten als
Erfüllungsgehilfen nutzt und dabei auch prüfen, in welchem Kontext die Handlung erfolgt. Wenn man erst die Handlung und dann die Eigenschaft als
Erfüllungsgehilfen prüft, spart man sich eine doppelte Prüfung.

Paulah
14.1.2024, 09:50:15
Ich sehe es auch so wie silasowicz und Kai und würde auch erst die Handlung Prüfungen und dann die Eigenschaft des
Erfüllungsgehilfen prüfen.
Flohm
24.1.2024, 11:42:10
Ich stehe gerade total auf dem Schlauch gem. §278 hat der
Schuldner ein Ver
schulden seines gesetzlichen Vertreters in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Ver
schulden. Das heißt beim Bespiel Eltern-Kind. Hat das Kind das Ver
schulden der Eltern wie eigenes Ver
schulden zu vertreten ? Oder ist das andersherum, dass die Eltern das Ver
schulden des Kindes zu vertreten haben? Also auch, dass der Betreute das Ver
schulden des Betreuer (§1823) zu vertreten hat ?
emmiii
24.1.2024, 18:25:11
Ich glaube dass könnte so formuliert sein, damit die Eltern nicht etwa im Namen des Kindes handeln und der Gläubiger dann quasi keine Ansprüche gegen die Eltern hat. DEr Gläubiger soll geschützt werden, indem der gesetzlich Vertretene das Ver
schulden verantworten muss, weil im Endeffekt müssten ja die gesetzlichen Vertreter uU dann wiederum dafür eintreten. Wenn das Sinn ergibt 😅
Vanilla Latte
15.2.2024, 01:38:49
Lies die dazu mal den Spielplatzfall durch. Das ist meines Wissen nach v.a. iVm 254 relevant. (Kinder verletzt sich beim Rutschen, Vater hat seine Aufsichtspflicht verletzt, ist jedoch über 1664 privilegiert)
Dimitri G
5.4.2024, 23:58:55
Musste man nicht dem §278 immer in Verbindung mit dem §280 Prüfen da der 278 keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt?
annsophie.mzkw
11.7.2024, 15:38:08
Ja, du prüfst den
§ 278 BGBstets inzident, da er wie du richtig sagst keine AGL ist.

Linne Hempel
10.2.2025, 17:19:58
Hallo in die Runde, genauso ist es.
§ 278 BGBist keine Anspruchsgrundlage sondern ist im Rahmen des „Ver
schuldens“ anzusprechen. Die Abfrage in dieser Aufgabe soll nur der Wiederholung von
§ 278 BGBdienen und kein vollständiges Prüfungsschema eines Anspruchs auf
Schadensersatz sein. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team