Definition: Hinterlistig (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

22. November 2024

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Definiere den Begriff „Hinterlistig“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

Hinterlistig ist ein Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem andern die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

31.7.2024, 17:47:57

Moin, Mir fällt bei eurer K.I. häufig auf, dass diese Definitionen als falsch darstellt, obwohl ich 1 zu 1 den Inhalt einer Definition eines Lehrbuchs wiedergegeben habe. Haben andere noch dieselbe Erfahrung gemacht?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

21.8.2024, 17:12:30

Hallo @[FW](139488), danke für Deine Anmerkung und Deinen Hinweis auf unseren KI-unterstützen Lernbot Foxxy AI. Wir nehmen Deine Hinweise ernst. Wir haben gerade erst unsere KI wieder optimiert und haben damit bislang sehr gute Erfahrungen gemacht. Kannst Du Deine Erfahrungen bitte noch etwas substantiieren? Das würde uns wirklich sehr helfen. Am Effizientesten wäre es, wenn Du Deine Erfahrungen mit einem Screencast oder Screenshots dokumentierst und dann per Email an unseren Support (support@jurafuchs.de) schickst, dann können wir das direkt nachvollziehen und unser Entwickler-Team kann daraus die notwendigen Rückschlüsse ziehen. Vielen Dank im Voraus! Wendelin für das Jurafuchs-Team


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