Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Hinterlistig (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definition: Hinterlistig (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
4. Juni 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (4.380 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere den Begriff „Hinterlistig“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB):
Hinterlistig ist ein Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!