Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Unechte Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)

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Definition: Unechte Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)

14. Mai 2026

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Wann ist eine Urkunde „unecht“ (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)?

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt.

Das entscheidende Kriterium ist also die Identitätstäuschung.

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