Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Unechte Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)
Definition: Unechte Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)
Wann ist eine Urkunde „unecht“ (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt.
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