Definition: Dereliktion (§ 959 BGB)

3. Juni 2025

1 Kommentar

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Was versteht man unter „Dereliktion“ (§ 959 BGB)?

Die Voraussetzungen der Dereliktion sind ausschließlich nach zivilrechtlichen Maßstäben zu entscheiden. Insbesondere muss der Derelinquierende verfügungsbefugt und geschäftsfähig sein, den Verzichtswillen erkennbar betätigen und den unmittelbaren Besitz verlieren.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Melli1312

Melli1312

16.1.2025, 07:31:39

Ich finde hier müsste die Frage lauten "Was sind die Voraussetzungen" anstatt "Was ist die

Dereliktion

", weil sich die Antwort unterscheidet.


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