+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O stiehlt das Portemonnaie der Z. Nachdem O einen 50€-Schein entnimmt, hat er kein Interesse mehr an dem Portemonnaie und wirft es in einen Mülleimer im Park. T nimmt es kurz darauf an sich.

Einordnung des Falls

Dereliktion | Vernichtungsabsicht (Abwandlung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Verhalten des T könnte nur dann ein Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) liegen, wenn das Portemonnaie für T fremd war.

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Genau, so ist das!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht, noch herrenlos ist.

2. Indem O das Portemonnaie in den Mülleimer geworfen hat, hat er sein Eigentum daran aufgegeben (§ 959 BGB). Dadurch wurde das Portemonnaie herrenlos.

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Nein, das trifft nicht zu!

Unter Dereliktion versteht man die Besitzaufgabe durch den Eigentümer mit der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten (§ 959 BGB). Dazu müsste O aber Eigentümer gewesen sein. Indem O dem Z das Portemonnaie gestohlen hat, hat O kein Eigentum erworben (§ 935 Abs. 1 BGB). Z war nach wie vor Eigentümer. Z hatte nicht die Absicht, auf sein Eigentum zu verzichten. Das Portemonnaie war nicht herrenlos. Es war für T eine fremde Sache (§ 242 Abs. 1 StGB).

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