Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Dereliktion | Vernichtungsabsicht (Abwandlung)
Dereliktion | Vernichtungsabsicht (Abwandlung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O stiehlt das Portemonnaie der Z. Nachdem O einen 50€-Schein entnimmt, hat er kein Interesse mehr an dem Portemonnaie und wirft es in einen Mülleimer im Park. T nimmt es kurz darauf an sich.
Diesen Fall lösen 83,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Dereliktion | Vernichtungsabsicht (Abwandlung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Verhalten des T könnte nur dann ein Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) liegen, wenn das Portemonnaie für T fremd war.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem O das Portemonnaie in den Mülleimer geworfen hat, hat er sein Eigentum daran aufgegeben (§ 959 BGB). Dadurch wurde das Portemonnaie herrenlos.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
UnbekannterNutzer
25.9.2019, 08:04:33
Erste Frage falsch
Anonym
27.9.2019, 21:29:54
Personenbezeichnung scheint vertauscht zu sein
Christian Leupold-Wendling
17.11.2019, 13:19:03
Die Personenbezeichnung ist korrekt. Sie ist hier ein wenig überraschend, weil es zwei Taten gibt: Erst stiehlt O das Portemonnaie. In diesem Handlungsstrang ist er Täter. Dann nimmt T das weggeworfene Portemonnaie an sich. Hier ist T Täter und O das Opfer. Nur der zweite Handlungsstrang ist für die Fragen hier relevant. Die Strafbarkeit des O wird nicht thematisiert.
Vulpes
28.12.2020, 17:38:41
Die erste Frage legt für mich aber Nahe, dass der Ersteller darauf hinaus will, dass es einen Unterschied zwischen dem Geldbeutel und dem darin befindlichen Geld gibt. Es ist nicht sehr lebensnah, aber dennoch.
Vulpes
28.12.2020, 17:44:23
Sorry, ich nehm alles zurück. Ich hab die Frage auch falsch gelesen.
Alex1892
4.3.2020, 08:33:31
Vollblutjurist
11.4.2020, 18:50:21
Tr(u)mpeltier junior
4.12.2020, 17:51:39
Kann man wohl im subjektiven Tatbestand durchaus vertreten. Darüber hinaus dürfte es hinsichtlich des Diebstahls aber bereits an der Wegnahmehandlung fehlen, da O keinen Gewahrsam mehr haben dürfte.
Blotgrim
28.10.2022, 09:29:50
Muss das Portemonnaie wirklich fremd sein oder würde es schon reichen, wenn nur der Geldschein fremd ist. Ist zwar ne sehr theoretische Überlegung würde mich aber interessieren
Lukas_Mengestu
28.10.2022, 10:13:21
Hallo Blotgrim, ist lediglich der Geldschein fremd, dann beschränkt sich der Diebstahl in der Tat auf den Geldschein. Aus der Zeichnung geht aber unserer Auffassung nach hinreichend hervor, dass der Geldbeutel + Inhalt hier einheitlich Z gehörten ;-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
28.10.2022, 10:18:16
Ist mir im Nachhinein auch klar geworden, deswegen meinte ich ja dass es eine sehr theoretische Überlegung ist und rein aus Interesse Lg
Major Tom(as)
14.11.2024, 09:27:57
Liebes Jurafuchs-Team, Auch, wenn O Eigentümer gewesen wäre: Wird es nicht so vertreten, dass Eigentümer von Abfall grds. immer der Eigentümer des Abfalleimers ist? (hier also die Stadtwerke o.ä.) Ihr differenziert bei euren Fällen zum "Containern", in denen grds. eine
Dereliktionausgeschlossen ist, zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Ich habe es aber im Rep so gelernt, dass auch bei einem Verbraucher, der eine Sache in einen öffentlichen Abfalleimer wirft, das Abfallunternehmen dadurch Eigentum erlangt. (Es hat ja gerade ein Interesse an der Verwertung jeglicher geldwerten Abfälle und möchte diese umfassend erlangen). Habt ihr dazu eine Gegenbegründung/Meinung? Danke euch.