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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O stiehlt das Portemonnaie der Z. Nachdem O einen 50€-Schein entnimmt, hat er kein Interesse mehr an dem Portemonnaie und wirft es in einen Mülleimer im Park. T nimmt es kurz darauf an sich.

Einordnung des Falls

Dereliktion | Vernichtungsabsicht (Abwandlung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Verhalten des T könnte nur dann ein Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) liegen, wenn das Portemonnaie für T fremd war.

Genau, so ist das!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht, noch herrenlos ist.

2. Indem O das Portemonnaie in den Mülleimer geworfen hat, hat er sein Eigentum daran aufgegeben (§ 959 BGB). Dadurch wurde das Portemonnaie herrenlos.

Nein, das trifft nicht zu!

Unter Dereliktion versteht man die Besitzaufgabe durch den Eigentümer mit der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten (§ 959 BGB). Dazu müsste O aber Eigentümer gewesen sein. Indem O dem Z das Portemonnaie gestohlen hat, hat O kein Eigentum erworben (§ 935 Abs. 1 BGB). Z war nach wie vor Eigentümer. Z hatte nicht die Absicht, auf sein Eigentum zu verzichten. Das Portemonnaie war nicht herrenlos. Es war für T eine fremde Sache (§ 242 Abs. 1 StGB).

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UNBE

UnbekannterNutzer

25.9.2019, 08:04:33

Erste Frage falsch

AN

Anonym

27.9.2019, 21:29:54

Personenbezeichnung scheint vertauscht zu sein

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

17.11.2019, 13:19:03

Die Personenbezeichnung ist korrekt. Sie ist hier ein wenig überraschend, weil es zwei Taten gibt: Erst stiehlt O das Portemonnaie. In diesem Handlungsstrang ist er Täter. Dann nimmt T das weggeworfene Portemonnaie an sich. Hier ist T Täter und O das Opfer. Nur der zweite Handlungsstrang ist für die Fragen hier relevant. Die Strafbarkeit des O wird nicht thematisiert.

Vulpes

Vulpes

28.12.2020, 17:38:41

Die erste Frage legt für mich aber Nahe, dass der Ersteller darauf hinaus will, dass es einen Unterschied zwischen dem Geldbeutel und dem darin befindlichen Geld gibt. Es ist nicht sehr lebensnah, aber dennoch.

Vulpes

Vulpes

28.12.2020, 17:44:23

Sorry, ich nehm alles zurück. Ich hab die Frage auch falsch gelesen.

ALE

Alex1892

4.3.2020, 08:33:31

Unterliegt der T dann hier einem Tatumstandsirrtum im Bezug auf die Fremdheit der Sache?

VO

Vollblutjurist

11.4.2020, 18:50:21

Ich würde sagen ja, er besitzt keinen Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden Sache.

TJU

Tr(u)mpeltier junior

4.12.2020, 17:51:39

Kann man wohl im subjektiven Tatbestand durchaus vertreten. Darüber hinaus dürfte es hinsichtlich des Diebstahls aber bereits an der Wegnahmehandlung fehlen, da O keinen Gewahrsam mehr haben dürfte.

BL

Blotgrim

28.10.2022, 09:29:50

Muss das Portemonnaie wirklich fremd sein oder würde es schon reichen, wenn nur der Geldschein fremd ist. Ist zwar ne sehr theoretische Überlegung würde mich aber interessieren

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2022, 10:13:21

Hallo Blotgrim, ist lediglich der Geldschein fremd, dann beschränkt sich der Diebstahl in der Tat auf den Geldschein. Aus der Zeichnung geht aber unserer Auffassung nach hinreichend hervor, dass der Geldbeutel + Inhalt hier einheitlich Z gehörten ;-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BL

Blotgrim

28.10.2022, 10:18:16

Ist mir im Nachhinein auch klar geworden, deswegen meinte ich ja dass es eine sehr theoretische Überlegung ist und rein aus Interesse Lg


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