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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F ist kriminell, aber ein guter Freund. Seinem Kumpel A erklärt er für dessen Einbruchspläne, wie man mit einem Schweißgerät einen Safe knackt. Seinem ängstlichen Freund B spricht er Mut zu, dass beim geplanten Onlinebetrug alles klappen werde. A knackt den Safe und B führt ermutigt den Betrug durch.

Einordnung des Falls

Psychische Beihilfe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F könnte sich wegen Beihilfe zum Diebstahl strafbar gemacht haben, indem er A erklärte, wie man mit einem Schweißgerät einen Safe knackt (§§ 242 Abs. 1, 27 StGB).

Genau, so ist das!

Dafür müsste F zur vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat des A Hilfe geleistet und mit doppeltem Gehilfenvorsatz gehandelt haben.

2. Hat F dem A Hilfe geleistet, als er ihm erklärte, wie man mit einem Schweißgerät den Safe knackt?

Ja, in der Tat!

Hilfeleisten meint jeden Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Dazu gehört auch die sogenannte technische Rathilfe (oder auch kognitive Beihilfe). Sie umfasst Ratschläge, Tipps oder technische Hinweise, die sich auf die Durchführung der Tat beziehen oder die Begehung der Tat erleichtern. Diese Art der Beihilfe wird unstrittig von § 27 StGB erfasst.F hat A technische Ratschläge gegeben, wie A den Safe knacken kann. Er hat den Diebstahl des A dadurch ermöglicht oder zumindest erleichtert. F hat A Hilfe geleistet.Eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat liegt mit dem Diebstahl vor. A handelte auch hinsichtlich Haupttat und Beihilfehandlung vorsätzlich, sodass er als Gehilfe strafbar ist.

3. Auf B hat F dagegen nur eingeredet und ihm Mut zugesprochen. Wird nach der h.M. eine solche psychische Beihilfe als „Hilfeleisten” erfasst?

Ja!

Die h.M. sieht auch eine psychische Beihilfe als strafbar an, wenn dadurch Hemmungen beseitigt oder Bedenken zerstreut werden oder der Täter durch die Hilfe ein erhöhtes Sicherheitsgefühl erlangt. Eine solche psychische Beihilfe fördere die Haupttat selbst dann, wenn der Haupttäter bereits zur Tat entschlossen war.B hatte bereits geplant, einen Betrug im Internet zu begehen. F sprach ihm dazu Mut zu. Dadurch wurden Bedenken des zuvor ängstlichen B verringert. F hat psychische Hilfe zu Bs Betrug geleistet.Eine Mindermeinung lehnt die Figur der psychischen Beihilfe beim bloßen Bestärken des Tatentschlusses ab. Denn dadurch bestehe das Risiko, dass auch die straflose versuchte Beihilfe schlussendlich pönalisiert werde.

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