Psychische Beihilfe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F ist kriminell, aber ein guter Freund. Seinem Kumpel A erklärt er für dessen Einbruchspläne, wie man mit einem Schweißgerät einen Safe knackt. Seinem ängstlichen Freund B spricht er Mut zu, dass beim geplanten Onlinebetrug alles klappen werde. A knackt den Safe und B führt ermutigt den Betrug durch.
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Einordnung des Falls
Psychische Beihilfe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F könnte sich wegen Beihilfe zum Diebstahl strafbar gemacht haben, indem er A erklärte, wie man mit einem Schweißgerät einen Safe knackt (§§ 242 Abs. 1, 27 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat F dem A Hilfe geleistet, als er ihm erklärte, wie man mit einem Schweißgerät den Safe knackt?
Ja, in der Tat!
3. Auf B hat F dagegen nur eingeredet und ihm Mut zugesprochen. Wird nach der h.M. eine solche psychische Beihilfe als „Hilfeleisten” erfasst?
Ja!
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