Exzess des Haupttäters 1

7. Juli 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A findet Ps Rucksack toll und möchte ihn unbedingt haben. Sie fragt T, ob diese ihr den Rucksack heimlich stehlen könne. T sagt zu. Als T den P einige Tage später mit dem Rucksack sieht, schlägt T auf ihn ein und nimmt ihm den Rucksack weg.

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Einordnung des Falls

Exzess des Haupttäters 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Raubes strafbar gemacht, indem sie auf P einschlug und ihm den Rucksack wegnahm (§ 249 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

T hat Gewalt gegen P angewendet und ihm den Rucksack weggenommen. Ein Finalzusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme besteht. T handelte dabei vorsätzlich, mit der Absicht rechtswidriger Zueignung, rechtswidrig und schuldhaft.
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2. A könnte sich wegen Anstiftung zum Raub strafbar gemacht haben, §§ 249 Abs. 1, 26 StGB.

Ja!

A müsste T dafür zu deren vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat bestimmt haben. Sie müsste zudem mit doppeltem Anstiftervorsatz, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.

3. Hat A die T zu deren Tat bestimmt?

Genau, so ist das!

Bestimmen meint das Hervorrufen des Tatentschlusses. Nach der Verursachungstheorie genügt dafür jede Verursachung des Tatentschlusses durch beliebige Mittel. Nach der Kommunikationstheorie ist eine kommunikative Willensbeeinflussung in Form eines offenen geistigen Kontakts zwischen Anstfiter und Täter nötig.A hat T gebeten, Ps Rucksack wegzunehmen. Aufgrund dieser Bitte fasste T den Tatentschluss, P zu schlagen und den Rucksack zu entwenden. Sowohl nach der Verursachungstheorie als auch nach der Kommunikationstheorie liegt ein Bestimmen damit objektiv vor.

4. Hatte A Vorsatz bezüglich des Raubes?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Vorsatz des Anstifters muss sich auch auf eine bestimmte vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat richten. Weicht die durchgeführte Haupttat von der vorgestellten Tat ab, so kann diese dem Haupttäter nur zurechnet werden, wenn die Abweichung unwesentlich ist. Ansonsten liegt ein nicht zurechenbarer „Exzess“ vor. A wollte lediglich, dass T den Rucksack des P wegnimmt. T hat darüber hinaus für die Wegnahme auf P eingeschlagen. Sie hat damit nicht nur einen einfachen Diebstahl, sondern einen Raub verwirklicht. Der Raub greift im Gegensatz zum Diebstahl ein weiteres Rechtsgut (Leib statt nur Eigentum) an. Der Unrechtsgehalt der Tat ist zudem höher. Es handelt sich damit um eine wesentliche Abweichung der Haupttat. Eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Raub scheidet aus.

5. Bleibt A damit straflos?

Nein!

T hat einen Raub begangen, § 249 Abs. 1 StGB. In einem Raub ist zugleich der Diebstahl (§ 242 Abs. 1) enthalten. Die Verwirklichung eines Diebstahls war von As Vorsatz erfasst. Es bleibt für sie deswegen eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Diebstahl, §§ 242 Abs. 1, 26 StGB.
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