Exzess des Haupttäters 1
22. Mai 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (14.964 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A findet Ps Rucksack toll und möchte ihn unbedingt haben. Sie fragt T, ob diese ihr den Rucksack heimlich stehlen könne. T sagt zu. Als T den P einige Tage später mit dem Rucksack sieht, schlägt T auf ihn ein und nimmt ihm den Rucksack weg.
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Einordnung des Falls
Exzess des Haupttäters 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Raubes strafbar gemacht, indem sie auf P einschlug und ihm den Rucksack wegnahm (§ 249 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A könnte sich wegen Anstiftung zum Raub strafbar gemacht haben, §§ 249 Abs. 1, 26 StGB.
Ja!
3. Hat A die T zu deren Tat bestimmt?
Genau, so ist das!
4. Hatte A Vorsatz bezüglich des Raubes?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Bleibt A damit straflos?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JCF
9.2.2024, 15:12:31
In dem Satz "Sowohl nach der
Verursachungstheorie, als auch nach der Kommunikationstheorie, liegt ein Bestimmen damit objektiv vor." sollten die Kommas entfernt werden. 😉
Leo Lee
10.2.2024, 12:15:53
Hallo JCF, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Fehler nunmehr korrigiert haben. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weitere Hinweise für Verbesserungswürdigkeiten :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

G0d0fMischief
29.10.2024, 16:17:55
Würde man in einer Klausur dann zunächst §§ 249 I, 26 prüfen und mangels
Vorsatzverneinen und dann §§ 242 I, 26 prüfen? § 28 II StGB dürfte hier ja nicht zur Anwendung kommen, da kein
Vorsatzbezüglich der Anstiftung zu einem Raub gegeben war. Würde man dann bei einer Anstiftung zum Diebstahl feststellen, dass der Diebstahl im Raub „enthalten“ ist und damit auch eine
vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (Diebstahl) vorliegt? Fände ein Schema zu diesem Fall sehr gut.
Leo Lee
16.11.2024, 03:57:27
Hallo G0d0fMischief, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Klausur würde man genauso wie du vorgehen und den
Vorsatzbzgl. der vors. und rw. Haupttat verneinen, um sodann den 242, 26 zu bejahen (zumal 28 II - wie du völlig zurecht anmerkst - nicht einschlägig ist). Bzgl. des Schemas: Hier haben wir bewusst die Schemata weggelassen, um uns auf die Spezial- und Abgrenzungsfälle zu konzentrieren. Die Schemata sind aber im Anstiftungskapitel super aufbereitet; schau gerne dort vorbei :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

MenschlicherBriefkasten
28.2.2025, 11:45:11
Könnte man hier nicht noch über eine
fahrlässige Körperverletzungnachdenken? Also vermutlich müsste diesbezüglich der Sachverhalt mehr Angaben enthalten, z.B. wenn T besonders aggressiv ist und A dies weiß.

BGB OK
15.4.2025, 16:26:29
Ich würde mich mit der weiteren
Sorgfaltspflichtverletzungdurch die eigentliche Anstiftungshandlung schwer tun, schließlich klammern wir gerade die Verantwortlichkeit für das "Mehr" des Raubes zum Diebstahl hier aus. Diesen Exzess, den ein anderer dann freiverantwortlich begeht dann wiederum zuzurechnen überdehnt mE den Begriff der Sorgfaltspflicht. Sonst würde diese etwa lauten einen anderen nicht zu einer Tat anzustiftend, der zu einer anderen, schwereren Tat geneigt sein könnte.