Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Verteidigung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG)
Definition: Verteidigung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG)
Was versteht man unter „Verteidigung“ (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG)?
Verteidigung ist die Gesamtheit der Aufgaben, die „mit der Aufstellung, dem Unterhalt und dem Einsatz der Streitkräfte zusammenhängen“. Darüber hinaus ist auch der Schutz der zivilen Bevölkerung vor verteidigungsbedingten Gefahren umfasst (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG aE: „einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“).
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