Definition: Verteidigung (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG)

23. November 2024

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Was versteht man unter „Verteidigung“ (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG)?

Verteidigung ist die Gesamtheit der Aufgaben, die „mit der Aufstellung, dem Unterhalt und dem Einsatz der Streitkräfte zusammenhängen“. Darüber hinaus ist auch der Schutz der zivilen Bevölkerung vor verteidigungsbedingten Gefahren umfasst (Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GG aE: „einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“).

Die hohe Klausurrelevanz erhält dieser Kompetenztitel durch die Formulierung „Schutz der Bevölkerung“. Diese scheint oft ein passender Anknüpfungspunkt für einen Kompetenztitel zu sein, muss aber meistens abgelehnt werden. Bereits aus dem Wortsinn („Verteidigung einschließlich“) ergibt sich, dass hiermit nur ein verteidigungsbedingter Schutz gemeint sein kann (wie beispielsweise Luftschutzübungen, nicht aber Schutz vor Naturkatastrophen). Der Schutz der Zivilbevölkerung vor sonstigen (also nicht-militärischen) Gefahren ist allgemeines Gefahrenabwehrrecht und fällt daher regelmäßig in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
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