Hallo @[di203](256960), m.E. müssten Internatszimmer - auch geteilte Zimmer mit mehreren Personen - unproblematisch vom Schutzbereich erfasst sein. Es handelt sich dabei ja ebenso um durch räumliche Abschottung vor allgemeinen Zutritt geschützten Räumen, die dem privaten Leben und Rückzug der dort Wohnenden dienen. Auf die Dauer des Wohnens kommt es dabei nicht an, selbst Hotelzimmer oder u.U. sogar Krankenhauszimmer oder Schlafwägen im Zug sind bei entsprechender Nutzungen als Wohnungen zu sehen (vgl. Dreier GG/Wischmeyer, 4. Aufl. 2023, GG Art. 13 Rn. 30).
Auch gemeinschaftlich genutzte Räume und auch solche, die kaum echte Privatsphäre garantieren können, etwa Heime oder Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerbende, sind umfasst (vgl. a.a.O. Rn 28 f.), wobei sich dabei die Frage stellt, wem das Recht zusteht, den Zutritt
Dritter zu bestimmen. In privatrechtlich gleichgeordnet durch mehrere Schüler*innen genutzten Zimmern, wird dieses Recht wohl allen Zimmerbewohner*innen zustehen, die sich allesamt auf den Grundrechtsschutz berufen können (vgl. a.a.O. Rn. 40).
Ein Hausrecht der Internatsbetreiber*innen dürfte hier wie bei Mietwohnungen begrenzt sein, eine Anwendung der veralteten
Sonderrechtslehre bei öffentlich-rechtlichen Internaten mit der Folge eines Schutzbereichsausschlusses ist abzulehnen. Auch Sonderfälle einer besonderen Über-Unterordnung wie im Falle einer Haftzelle oder der von Dir andernorts geschilderten Kasernen mit besonderen Weisungs- und Kontrollbefugnissen liegen hier nicht vor.