Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Lüth - Allgemeines Gesetz
Lüth - Allgemeines Gesetz
4. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Vorsitzende des Hamburger Presseklubs Lüth (L) ruft zum Boykott des Films „Unsterbliche Geliebte“ von Veit Harlan (H) auf. Grund des Boykottaufrufs ist Hs Rolle bei der Judenverfolgung. Daraufhin verklagt H den L erfolgreich auf Unterlassung der Äußerungen aus § 826 BGB.
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Einordnung des Falls
Lüth - Allgemeines Gesetz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Boykottaufruf stellt vorliegend ein Werturteil dar, weshalb der Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) eröffnet ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn das zivilgerichtliche Urteil auf Unterlassung des Boykottaufrufs die Bedeutung der Meinungsfreiheit außer Acht gelassen hat, liegt darin ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Ls Meinungsfreiheit.
Ja, in der Tat!
3. Die Meinungsfreiheit kann durch allgemeine Gesetze nach Art. 5 Abs. 2 GG eingeschränkt werden.
Ja!
4. Nach der Sonderrechtslehre darf ein allgemeines Gesetz kein Sondergesetz darstellen, also sich gegen bestimmte Meinungen richten. Danach ist § 826 BGB ein allgemeines Gesetz.
Genau, so ist das!
5. Nach der Abwägungslehre ist entscheidend, ob das Gesetz einem Rechtsgut dient, das im Einzelfall gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang genießt. Kann § 826 BGB danach ein allgemeines Gesetz sein?
Ja, in der Tat!
6. Das BVerfG hat im Lüth-Beschluss die Sonderrechtslehre mit der Abwägungslehre kombiniert (Kombinationslehre). Danach ist § 826 BGB ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG.
Ja!
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